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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Abgeltungsteuer bei Restrukturierung von Anleihen - Verluste berücksichtigen

Portugal Telecom
6,25 % Portugal Telecom 2016 ISIN No. PTPTCYOM0008
Die Anleihe wurde in ein notiertes Darlehen getauscht.

I. Zum Unternehmen und zur Umschuldung

Portugal Telecom (PT) war von Mai 2014 bis 2015 eine Tochtergesellschaft des brasilianischen Telekomkonzerns Oi SA (Oi). Oi hat als der ehemalige Festnetzmonopolist in Brasilien eine führende Marktposition im Festnetz. Das Unternehmen übernahm infolge der PT-Akquisition 2014 für die PT-Bonds Garantien. Schließlich beschloss Oi im Frühjahr 2015, das Portugal-Geschäft an Altice zu verkaufen. Das Geschäft umfasste ausschließlich PTs Aktivitäten auf dem Heimatmarkt Portugal und in Ungarn. PTs Aktivitäten in Afrika werden von Oi SA weiterhin fortgeführt. Ursprünglich sollten die Mittelerlöse aus dem Verkauf des Portugal-Telecom-Geschäftes zur (vorzeitigen) Rückzahlung der EUR-Portugal-Telecom-Bonds eingesetzt werden. Allerdings kam es dazu nicht.

Aufgrund einer drohenden finanziellen Überschuldung beantragte Oi SA im Juni 2016 Insolvenz nach brasilianischem Recht und stellte sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit seinen Finanzschulden ein. Die Judicial Reorganization verfolgt das Ziel, dass das Unternehmen mit allen seinen Gläubigern eine privatwirtschaftliche Lösung zur Schuldenneuaufstellung verabschiedet. Ursprünglich sollte die Neuaufstellung der Kapitalstruktur bis zur Jahresmitte 2017 abgeschlossen sein. Aber die im September 2016 und März 2017 vorgestellten Pläne wurden von den Kreditoren abgelehnt und mussten nachgebessert werden.

Die finale gerichtlich genehmigte Umstrukturierung der Oi gemäß Artikel 157 Absatz 4 des Gesetzes 6404/76 unter der gerichtlichen CVM-Anweisung 358/02 nach brasilianischem Recht wurde am 19. Dezember 2017 von der Gläubigerversammlung angenommen (siehe Anlage 2).

Der Restrukturierungsplan behandelt die einzelnen Gläubigergruppen unterschiedlich. Im Wesentlichen waren für Privatanlagen zwei bevorzugte Gruppen interessant (I. und II.)

I. Small Bondholder – bis zu 50.000 BRL
Gilt: 4.4. Mediation (i. e., the Small Creditor Program (as defined herein), siehe Seite 35–36 im Comunicado ao Mercado_Aviso aos Bondholders_ing_VF.pdf, je nachdem, ob die Profis Option 1 oder Option 2 wählen! Mit Post an die PO in Rio!
Das SMALL-BONDHOLDER-Programm richtet sich an Eigentümer von Anleihen mit einem Wert von bis zu 50.000 R$ (rd. 12.500 EUR). Für einen Betrag bis 50.000 R$ musste sich der Eigentümer per Brief mit einem ausgefüllten Formular an eine Postbox in Brasilien wenden. Mit dem Brief an die Postbox wurde die Forderung bzw. der Nominalbetrag der Anleihe individualisiert und einer bestimmten Person zugeschlüsselt. Die Umschuldung erfolgt dann nach dem Punkt 4.3.3.1. (Anlage 3/Seite 33).

II. Non-qualified Bondholders – zwischen 50.000 BRL und 750,000 USD + x
Gilt: 4.3.3.1. Restructuring of Bonds (Non-Qualified Bondholders – subject to making valid Non-Qualified Recovery Election and participating in the Non
-Qualified Settlement Procedure),
siehe Seite 33 im Comunicado ao Mercado_Aviso aos Bondholders_ing_VF.pdf. Da sollte man hin, wenn man über 50.000 BRL liegt! Für Individualized Bonds + Abstimmung mit Ja zur Umschuldung.
Das Programm richtet sich an BONDHOLDER mit einem Nominalwert von bis zu 750.000 BRL. Bei diesem Verfahren müsste man sich in Brasilien einen Anwalt konsultieren, der die Individualisierung bei Gericht durchführt.

III. Qualified Bondholder die Profis gilt: Option 1 oder Option 2, siehe Seite 32–33 im Comunicado ao Mercado_Aviso aos Bondholders_ing_VF.pdf Hier hast du die Wahl! Für Individualized Bonds + Abstimmung

IV. Der Rest – nichts unternehmen. Hierfür gilt: 4.3.6. General Payment (i. e., the Default Recovery), siehe Seite 35–36 im Comunicado ao Mercado_Aviso aos Bondholders_ing_VF.pdf. Ohne Individualized Bonds. Hier hast du keine Wahl!

Für die Anleihen der Portugal Telecom haben die Inhaber einen Loan (nicht notiertes Darlehen) mit folgenden Ausgestellungen erhalten (Anlage 3/Seite 33).

Kürzung des ursprünglichen Nominalwertes um 50 %!
Der restliche Nominalbetrag (50 % des alten Nominalbetrags):

- 6,5 Jahre werden die Zinsen von 6 % aufgezinst (keine Zahlungen).

- Ab 6,5 Jahren in sechs Halbjahren werden je 4 % getilgt.
- Ab 9,5 Jahren in fünf Halbjahren werden ja dann 12,66 % getilgt.
- Die letzte Verzinsung in zwölf Jahren beträgt dann 12,7 %.

Die Verzinsung in der Zeit der Tilgung beträgt ebenfalls 6 % p. a.

Die Anleihe wurde in ein Darlehen getauscht, und das Darlehen hat keinen handelbaren Preis an einer Börse.

Bei der Ausbuchung der Anleihe betrug der Kurs an der Börse rd. 3 %. Der Kauf der Anleihe erfolgt zu rd. 25 %.

II. Fragestellung zu steuerlichen Behandlung

1. Wie kann ein Verlust bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden?
Die Bank hat die Anleihe ohne Berücksichtigung einer Steuer einfach ausgebucht. Besteht die Möglichkeit einer Verlustzuweisung, und kann der Verlust bei der Abgeltungsteuer verrechnet werden?

Als Grundlage könnte das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 2017 dienen:

Abgeltungsteuer;
Steuerliche Behandlung der Restrukturierung von Anleihen bei Kombination von
Teilverzicht, Nennwertreduktion und Teilrückzahlung nach § 20 EStG
GZ IV C 1 – S 2252/15/10020:007
DOK: 2017/0352354

Oder könnte man wie bei Verlusten aus Optionen

(Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung;
Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016;
Ergänzung des BMF
Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar
2016 [BStBl I S. 85]
GZ IV C 1 – S 2252/14/10001 :005
DOK 2016/0571060)

vorgehen?

2. Wie ist die Zahlung der Zinsen und der Tilgung steuerlich zu behandeln? Eine Bank wird bei der Zahlung keine Abgeltungsteuer abführen.

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Morgen,

die Frage ist in der Tat sehr komplex. Im Rahmen einer Erstberatung möchte ich Ihnen folgende Handlungsempfehlungen geben:

Grundsätzlich gilt das von Ihnen zitierte BMF-Schreiben, wonach durch die Reduzierung des Nominalwertes kein Verlust entstehen soll, der steuerlich zu berücksichten wäre. Aufgrund eines BFH-Urteils vom 24.10.2017 Az.: VIII R 13/15) können aber Verluste aus Darlehensforderungen (eine Anleihe ist m.E. wie ein Darlehen zu behandeln) in der Privatsphäre steuerlich geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass die Forderung ausfällt. Es reiche allerdings nicht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, der Ausfall muss endgültig feststehen. Das dürfte auf jeden Fall für 50% der ursprünglichen Anleihe gelten.

Meine Empfehlung hier:
Machen Sie im Rahmen der Steuererklärung 50% als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und verweisen Sie auf das zitierte BFH-Urteil.

Sofern Sie Zinsen ausgezahlt bekommen, erklären Sie diese im entsprechenden Jahr auf der Anlage KAP. Da keine Abgeltungssteuer einbehalten wird, müssten Sie diese im Rahmen des jeweiligen Jahres nachentrichten, sofern Sie über dem Sparerfreibetrag liegen. Ggfs. führt die Günstigerprüfung (Antrag nicht vergessen) noch zu einem günstigeren Steuersatz. Tilgungen sind insoweit steuerlich nicht zu erfassen, wie die verbleibenden Anschaffungskosten Ihres Darlehens nicht überschritten werden. Erst wenn Sie mehr erhalten, als Sie für die Anschaffung des Darlehens aufgewandt haben, müssten Sie den übersteigenden Betrag ebenfalls in der Anlage KAP erklären.

Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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