Dienstwagen / Übertragung Kinderfreibetrag
März 4, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von RAin/StBin Henriette Regulla-Schiessl
1) Dienstwagen
Ich wohne ca. 30 km von meiner Arbeitsstelle entfernt. Seit ca. 6 Jahren führe ich eine Partnerschaft. Die Entfernung von der Wohnung meiner Partnerin zur Arbeitstelle beträgt 363 km.
Seit dieser Zeit erkennt das FA die Fahrten zur Wohnung meiner Partnerin als Werbungskosten an. Ich hatte seinerzeit bei der erstmaligen Erklärung dieser Werbungskosten das Urteil des Finanzgericht Köln vom 24.10.2000, Aktenzeichen 8 K 7085/99 als Begründung angeführt. Ich konnte durch verschiedene Argumente (z.B. Home Office Regelung) nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt bei ihr liegt, obwohl die polizeiliche Meldung nach wie vor auf meinen ursprünglichen Wohnort lautet.
Seit Mai 2010 habe ich von meiner Firma einen Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung) gestellt bekommen. Die Firma hat hierbei dann nur die Fahrten zwischen meinem Wohnort und der Arbeitsstelle als geldwerten Vorteil mit 0,03% und den Neuwagenwert mit 1% versteuert.
Nun kommt das FA zu dem Schluss, dass die Fahrten zu meiner Partnerin mit dem Dienstwagen (ab Mai 2010) nicht absetzbar sind, da der Arbeitgeber diese nicht als geldwerten Vorteil versteuert hat (ich nehme an nach der 0,002%-Regel)
Wie man sieht, liegt hier keine klare gesetzl. Regelung zu Grunde. Aus meiner Sicht ist aber als naheliegendes Modell die doppelte Haushaltsführung heranzuziehen. Hier wäre es dann meiner Meinung nach so, dass die 0,002% für die Familienheimfahrten nicht zu versteuern wären, da die Heimfahrten als Werbungskosten anzusetzen sind (wurden sie ja in den Jahren zuvor regelmäßig).
- Kann man mit dieser Argumentation in den Widerspruch gehen?
- Hätte der Arbeitgeber in jedem Fall die Heimfahrten als geldwerten Vorteil versteuern müssen?
- Kann ich den Arbeitgeber die Heimfahrten nachbesteuern lassen und diese dann nachreichen um sie letztlich dann doch als Werbungskosten abzusetzen? Wie wäre dann die exakte Vorgehensweise?
2) Übertragung Kinderfreibetrag
Meine Tochter wohnt im gemeinsamen Haushalt und bezieht ein Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis. Die Mutter wohnt nicht in dem Haushalt. Bislang wurde der volle Kinderfreibetrag auf mich übertragen, da die Mutter keinen Unterhalt zahlt.
Nun kommt das FA zu der Einschätzung, dass wahrscheinlich (auf Grund des Einkommens meiner Tochter keine Unterhaltsverpflichtung der Mutter besteht. Somit ist angeblich keine Übertragung auf mich möglich, für mich nicht nachvollziehbar. Erst einmal haben sich die Verhältnisse im Veranlagungsjahr nicht ggb. dem Vorjahr geändert und weiterhin frage ich mich, warum dann die Mutter trotz (angenommener) nicht vorhandener Unterhaltspflicht einen Freibetrag ansetzen kann.
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen im voraus.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung.
Hinzufügen, Weglassen oder Änderung der Angaben, Zweideutigkeiten bzw. Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsangaben können das steuerrechtliche Ergebnis ändern.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass es bei Ihnen um die EST-veranlagung 2010 geht, da Angaben dazu fehlen.
1) Familienheimfahrten
Wenn Sie nur einmal pro Woche eine Familienheimfahrt durchführen (davon gehe ich bei der Entfernung aus), führt die unentgeltiche Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber nicht zu einer Erfassung des Nutzungswerts nach der 0,002%-Methode (§ 8 Abs. 2 S. 5 EStG). Weitere Fahrten werden mit 0,002% des Listenpreises für jeden Entfernungs-km erfasst.Wenn Sie also nur einmal pro Woche heimfahren, haben Sie vollkommen recht. Sie setzen die Werbungskosten an, eine Nutzungswertversteuerung durch Ihren Arbeitgeber hat nicht stattzufinden.
2) Kinderfreibetrag
Sie haben keine Angaben zum Alter Ihres Kindes gemacht, d.h. ich weiß nicht, ob Ihre Tochter bereits volljährig ist.
Es besteht Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet. Die Einkommensgrenze Ihres Kindes (nach Abzug div.Beträge) liegt bei EUR 8.004 im Jahr 2010.
Nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG sind auf Antrag des einen Elternteils die dem anderen Elternteil zustehenden Freibeträge für Kinder auf ihn zu übertragen, wenn er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.
Eine Übertragung ist danach nur möglich, wenn für beide Elternteile im Veranlagungszeitraum eine Unterhaltspflicht bestanden hat. Ist ein Elternteil nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet (mangels Leistungsfähigkeit), können die ihm zustehenden Freibeträge nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Bei minderjährigen Kindern ist es einfacher. Die Übertragung des Freibetrags erfolgt auf Antrag auf den Elternteil, in dessen Wohnung das Kind gemeldet ist.
Ist Ihre Tochter volljährig, kann die Übertragung des Freibetrags vom FA versagt werden, wenn die Mutter keine Unterhaltspflicht trifft.
Bitte beachten Sie, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2012 eine Übertragung der Kinderfreibeträge zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen auch möglich ist, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist (Änderung des § 32 Abs. 6 S. 6 und 7 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011).
Ich hoffe Ihnen mit diesen Auskünften geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Henriette Regulla
RAin/StBin/FA f.SteuerR
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