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Frag einen Steuerberater zum Thema Einkommensteuererklärung

Freibetrag Verkaufserlös

Ich habe als atypischer Gesllschafter Anteile an einem Immobilien-Leasingfonds. Dieser hat im Jahre 2009 Teile der Immobilien verkauft.Dadurch ist für mich ein steuerpflichtiges Ergebnis von ca. Euro 30.000,-
entstanden welches sich jetzt für die Steuererklärung 2009 auswirkt. Von meinem Finanzamt ist mir jetzt der geänderte Bescheid zugegangen.Ich habe Einspuch eingelgt und wollte
von der Möglichkeit eines Freibetrages nach § 16 Abs.4 EStG Gebrauch machen.
Die Voraussetzungen sind erfüllt da ich zum Zeitpunktes des Verkaufs (1.11.2009) das 55.Lebensjahr vollendet hatte.
Das Finanzamt teile mir mit dass es sich um einen Folgebescheid handelt und ich den Grundsatzbescheid anfechten müsste.
Die Fondsgesellschaft teil mir folgendes mit:

"Der Freibetrag aus § 16 Abs. 4 EStG ist auf Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe von ganzen Gewerbebetrieben oder Teilbetrieben anzuwenden.
Unter der Annahme, dass die Veräußerung der notwendigen Betriebsgrundlage (WDR-Arkaden) einer Betriebsaufgabe der Arkaden KG gleichzustellen ist, stünden etwaige Freibeträge aus § 16 EStG der DBVL GmbH als Gesellschafterin der Arkaden KG zu. Dieser Freibetrag könnte somit nur anteilig auf den Anleger angewandt werden. Da der auf die DBVL GmbH entfallende steuerliche Gewinn aus dem Objekt WDR-Arkaden i.H. von Mio. EUR 25,6 deutlich über der Grenze des § 16 Abs. 4 EStG lag (EUR 181.000,00), ist eine Anwendung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG nicht möglich.

Dieser Freibetrag ist eine sog. persönlicher Freibetrag, welcher jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben auf Antrag gewährt wird. Somit wäre der Antrag grundsätzlich in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung zu stellen, was hier jedoch entfällt."

Besteht eine Möglichkeit den Freibetrag bei der Einkommenssteuererklärung anzuwenden?

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

So wie Sie den Sachverhalt schildern sehe ich ebenfalls keine Möglichkeit den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG zu erhalten.

Der Freibetrag ist bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, Teilbetriebes oder einer Beteiligung unter den übrigen Voraussetzungen zu gewähren.
Der Freibetrag ist, wie in der Auskunft der Fondsgesellschaft zutreffender Weise dargestellt, nur den direkt beteiligten Gesellschaftern zuzurechnen. Dies ist laut Sachverhalt die DBVL GmbH. Da der Freibetrag bei der GmbH schon nicht anwendbar ist, kann es auch keine "Weiterreichung" an Sie geben. Die GmbH ist eine juristisch selbständige Person.

Für Sie kommt der Freibetrag, vorbehaltlich weiterer gewerblicher Einkunftsquellen, bei Aufgabe Ihrer stillen Beteiligung an der DBVL GmbH in Betracht.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft erteilen zu können und hoffe dennoch, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

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Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

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Berufsrechtliche Regelungen:

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