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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Quellensteuer in Drittstaaten bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Guten Tag,

Ich bin Deutscher, lebe seit 8 Jahren in der Schweiz, habe aber in Deutschland noch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Ich bin daher in D beschränkt steuerpflichtig.

Der Gewerbebetrieb hat Betriebsstätten in Deutschland, aber unter anderem auch in Tschechien. Die tschechischen Einkünfte unterliegen in Tschechien der Quellenbesteuerung.

Folgende Einkommensdaten sollen als Beispiel dienen:
=============================================
Gesamteinkommen aus Gewerbebetrieb: 100.000 Euro
Davon erzielt in Tschechien: 10.000 Euro
In Tschechien gezahlte Quellensteuer: 500 Euro (=5%)

Ich habe in der Steuererklärung nie selbst Angaben dazu gemacht sondern mich immer auf die Eintragungen des FA \\\"von Amts wegen\\\" verlassen. Diese Angaben deckten sich auch immer mit den Informationen des für das Unternehmen zuständigen Wirtschaftsprüfers.

In allen bisherigen Jahren hat das FA immer ein Einkommen von 100.000 Euro angesetzt und dann die ausländische Quellensteuer nach $34c EStG angerechnet. Nun wird diese Anrechnung plötzlich nicht mehr akzeptiert, da eine Anrechnung bei beschränkter Steuerpflicht nur bei Einkünften aus inländischen Betriebsstätten zulässig sei (§50, Abs.3).

Wenn das wirklich so ist, muss dann nicht im Gegenzug nur der Anteil aus inländischer Betriebsstätte (hier 90.000 Euro) als Einkommen angesetzt werden? Ansonsten würde ja das Tschechische Einkommen sowohl in D als auch in Tschechien doppelt besteuert.

Danke für einen entsprechenden Rat

Peter Lipp

Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich gilt § 34 c EStG nur für Steuern aus Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für Tschechien besteht aber seit 1980 ein DBA. Nach Artikel 7 dieses DBAs wird die Besteuerung von Unternehmensgewinnen dort vorgenommen, wo die Betriebsstätte liegt. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man über den § 50 III ESTG. Da die in Tschechien vorgenommmene Besteuerung der deutschen Einkommensteuer entspricht, kann die Besteuerung dort vorgenommen werden. Somit müssen Sie in Deutschland nur die 90.000 € angeben. Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegen diese Einkünfte auch nicht dem Progressionsvorbehalt, vlg. § 32b I S. 1 i.V.m. § 50 Ii S. 2 Nr. 4 EStG.

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Experte für Doppelbesteuerung

Peter Lipp

Peter Lipp

Bad Nauheim

Diplom-Betriebswirt (FH), CIA

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