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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Einkünfte aus Anwaltshonoraren aus österreichischer Zweigniederlassung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in München als Rechtsanwältin selbständig und erwäge die Möglichkeit, eine österreichische Anwaltszulassung zu beantragen und eine Zweigniederlassung in Österreich in der Kanzlei eines befreundeten Kollegen anzumelden.

Dabei stellen sich folgende Fragen:

- Kann ich Fahrtkosten zwischen München und Salzburg steuerlich ansetzen? (Dienstliche Fahrten mit dem privaten PKW, 30 Cent/km)?
- Wenn ich mit der Zweigniederlassung Umsätze erziele, kann ich/ muss ich diese dann in Österreich erklären?
- Steht mir dann im Rahmen des DBA ein Grundfreibetrag auch für die in Österreich erzielten Einkünfte zu?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sich ein Umsatz der österreichischen Niederlassung zuordnen läßt? Konkreter Fall: Mit einer schweizer Gesellschaft schließe ich gerade einen Vertrag, dass ich in deren Auftrag für deren deutsche Kunden Ansprüche ggü. Deutschen Versicherern geltend mache. Wenn ich diesen Vertrag unter der österreichischen Niederlassung schließe, ist er dieser dann zuzuordnen? Müssen die Gelder, die ich dann für die Deutschen Kunden vereinnahme über ein österreichisches Fremdgeldkonto fleißen oder kann das auch das deutsche Konto sein?

Für eine ausführliche Beantwortung bitte unter Angabe der entsprechenden Normen, wäre uch Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen,

M.P.

Oliver Burchardt

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

1. Fahrtkosten
Die Fahrtkosten zwischen Ihrer \"Haupt\"- und der Zweigniederlassung stellen einkommensteuerlich betrachtet Reisekosten dar. Für diese Fahrten können Sie aus Vereinfachungsgründen die Pauschale ansetzen, sie können aber auch die tatsächlichen Kosten ansetzen. Hierfür eine Norm anzugeben, ist schwierig, da diese Kosten Betriebsausgaben iSd § 4 Abs. 4 EStG darstellen.

2. Erklärungspflicht in Österreich
Mit der Begründung einer Zweigniederlassung in Österreich begründen Sie dort eine beschränkte Steuerpflicht, § 1 Abs. 3 EStG Österreich. Diese Zweigniederlassung ist eine feste Einrichtung iSd § 14 Abs. 1 DBA Deutschland - Österreich mit der Folge, dass die dieser Zweigniederlassung zuzurechnenden Einkünfte in Österreich der Besteuerung unterliegen.
Die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um den Umsatz zuzuordnen, ist schwer zu beantworten. Es kommt dabei immer auf die Gesamtschau der Verhältnisse an. Der von Ihnen angesprochene Fall ist dabei ein gutes Beispiel. Der Vertragsabschluss ist natürlich ein Indiz, da Sie die Tätigkeit aber im Wesentlichen in Deutschland ausüben dürften, wird der deutsche Fiskus natürlich einen Besteuerungsanspruch erheben. Gleichzeitig wird der österreichische Fiskus sich auf den Standpunkt stellen, die Tätigkeit sei Österreich zuzuordnen, weil hier der Vertrag geschlossen worden ist. Für diese Fälle gibt es Lösungsmechanismen im Art. 25 des DBA, so dass Sie keine Doppelbesteuerung unterliegen. Diese Verfahren sind im Regelfall aber aufwendig und zeitintensiv.
Ich tendiere dazu, im beschriebenen Fall das Besteuerungsrecht in Deutschland zu sehen, da Ihr Mandant kein österreichisches Unternehmen ist und der Schwerpunkt der Arbeiten in Deutschland liegt.

Um die Frage abstrakter zu beantworten: Sie müssen die Zuordnung zunächst selbst vornehmen und im Rahmen der Steuererklärungen (eine in Deutschland, eine in Österreich) die Einkünfte in den jeweiligen Ländern erklären. Die Zuordnung muss auf verständlichen, nachvollziehbaren und dokumentierten Fakten beruhen. Hier haben Sie selbstverständlich einen Ermessensspielraum, bei dem mehrere Indizien gegeneinander abgewogen werden müssen, wobei es natürlich auch klare Fälle gibt. Bspw. wäre die Vertretung eines in Deutschland ansässigen Mandanten vor einem deutschen Gericht nur schwerlich der österreichischen Niederlassung zuzuordnen. Die Vertretung eines österreichischen Mandanten vor dem gleichen Gericht kann aber durchaus, vor allem, wenn dieser Mandant Sie in Ihrer Zweigniederlassung kontaktiert hat, Österreich zuzuordnen sein.

In Zweifelsfällen sollten Sie sich steuerlich beraten lassen.

Die Frage der Geldflüsse ist aus steuerlicher Sicht auch nur ein Indiz, eine Verpflichtung die Geldflüsse zu trennen besteht hier nicht.

3. Grundfreibetrag
Das DBA gewährt keinen Grundfreibetrag, sondern regelt nur bilateral, welches Land für welches Einkommen das Besteuerungsrecht hat. Ich gehe davon aus, dass Sie nur einen Wohnsitz in Deutschland haben. Damit sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig, in Österreich nur beschränkt. Wie das deutsche Steuerrecht auch, kennt das österreichische Steuerrecht den Grundfreibetrag (=Basiseinkommen) nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Österreich erreicht das mit einer pauschalen Hinzurechnung von 9.000 EUR zum Einkommen, § 102 Abs. 3 EStG Österreich. Da das Basiseinkommen in Österreich bei selbständiger Arbeit 11.000 EUR beträgt, haben Sie faktisch jedoch einen Freibetrag von 2.000 EUR.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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Oliver Burchardt