Arbeitnehmer mit Einkünften und Wohnsitz in UAE hat Einkünfte aus VuV in Deutschland. Wie ist die Besteuerung?
Juni 24, 2013 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Mein Partner , mit deutscher Staatsangehörigkeit, hat seinen Wohnsitz in Abu Dhabi. Er bezieht von einer Firma in Abu Dhabi sein Gehalt. Dies hat er zu einem Steuersatz von 0 % dort zu versteuern. Nun gibt es ja seit dem 05.05.2011 ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der UAE. Danach gilt ja die Anrechnungsmethode. Jedoch ist der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw. der Wohnsitz maßgeblich. Wenn dieser in Deutschland ist, dann ist ja, wenn ich das richtig verstanden habe, das gesamte Welteinkommen in Deutschland zu versteuern. In unserem Fall, ist Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt klar die UAE, jedoch möchte mein Partner eine Wohnung in Deutschland kaufen und diese fremd vermieten. Er würde somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen. Wie sind diese zu versteuern? Sind die Einkünfte überhaupt zu versteuern? Wenn ja zu welchem Steuersatz? Wenn mein Partner nun eine Wohnung in Deutschland kauft und diese innerhalb von 10 Jahren wieder verkauft, wie würde dann der Verkaufserlös versteuert werden müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie in Deutschland keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben sind sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, wenn Sie bestimmte, im Einkommensteuergesetz normierte Einkünfte erzielen. Hierzu gehören auch die Mieteinkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Mieteinnahmen abzüglich der mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Kosten sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Durch den Kauf der Wohnung wird kein Wohnsitz begründet, wenn eine Eigennutzung nicht vorliegt.
Der Gewinn, der bei einer Veräußerung innerhalb der nächsten 10 Jahre erzielt wird, unterläge ebenfalls der beschränkten Einkommensteuerpflicht.
Es muss eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht abgegeben werden, in der die Einkünfte ausgeweisen werden.Der Steuersatz ist Einkommensabhängig und beträgt zwischen 15,8% und 42 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen dennoch ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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