inländische Person und ausländischen Personengesellschaft
Oktober 12, 2012 | 35,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Damen/Herren,
Ein inländische Person ist an einem ausländischen Personengesellschaft beteiligt.
(2 Personen mit Beteiligung jeweils 50%)
Die Firma wird dort als juristischer Person besteuert. (Ausland intransparent - Inland transparent)
Nur und ausschliesslich im Ausland werden Einkünfte erziehlt (Rechnungen an andere Firmen im Ausland) - Aktivität dort 100% -, die inländische Person ist "inaktiv".
Es entstehen Gewinne in Höhe von X Eur. (Gesamteinkommen Y - Pauschalsteuern Z im Ausland, da die Firma "spezielle" Pauschalbesteuerung (nicht rückerstattbar) unterliegt)
Damit entsteht theoretisch ein Gewinn für die inländische Person in Höhe von X/2 = S.
Wie ist dann diese "S" in DE zu besteuern? Greift da ein DBA in diesem Fall?
Ist sogar möglich dass Y/2 (Gesamteinkommen - mit Mwst - der ausländischen Betriebstätte) versteuert werden muss?
Was bleibt von "S" dann "übrig"? Welche Steuer muss man noch von "S" bezahlen?
(Für eine Beispielberechnung wäre ich sehr dankbar - sogar wenn nur "grob" ist)
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Ihrer Angabe zufolge gehe ich davon aus, dass die inländische Person (I) in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Gewinn (nicht der Umsatz) aus eines im Ausland belegenen Gewerbebetriebs (ausländischer Personengesellschaft) gehört zu den steuerpflichtigen ausländischen Einkünften i.S.d. §34d EStG. Grundsätzlich können die von Ihnen in Ausland (L) bezahlte Steuer auf Ihre deutsche Einkommensteuer angerechnet, wenn diese ausländische Steuer mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar ist.
Besteht ein DBA zwischen Deutschland und L, dann haben die DBA-Regelungen vorrang. Für das Besteuerungsrecht werden Vertragsstaaten individuell verhandeln. Bitte teilen Sie mit, um welches Land es handelt, damit ich Ihre Fragen anschließend beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?