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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Lohnsteuerkarte oder Quellensteuer

Guten Tag

ich arbeite als selbstständig erwerbender Kameramann und habe meine Wohnsitz in der Schweiz. Nun habe ich einen Auftrag von einer deutschen Film-Produktion. Meine deutsche Künstler-Agentur, welche mir den Auftrag vermittelt hat und für mich Rechnung stellen wird schlägt mir vor, auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten anstelle von Quellenbesteuerung. Dies deshalb, weil in Deutschland bei Quellensteuer meine die gesamten Spesen (Flüge,Hotels etc..) besteuert werden und weil ich bei Lohnsteuerkarte eine Steuerrückzahlung in der Schweiz beantragen könne. Es handelt sich bei meiner Arbeit um eine als kunstschaffende Tätigkeit bezeichnete Arbeit.

Gemäss Schweizer Steueramt muss ich als Künstler im Erwerbsland versteuern und werde zur Satzberechnung das Auslands-Nettoeinkommen angeben müssen. (Altes Doppelbesteuerungsabkommen von 1971 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/i6/0.672.913.62.de.pdf) Artikel 17.

Gibt es eine Freistellung in Deutschland. so dass ich nur in der Schweiz versteuern muss und
wie soll ich ihrer Meinung nach abrechnen um zu vermeiden, dass ich ungerechtfertigt hohe Steuern zahlen muss?

Besten Dank für ihre Antwort.

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragenstelller,


Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Es ist fraglich, ob wie Sie mit Ihrer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland umgehen.

Jeder der inländische Einkünfte erzielt, ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Bei natürlichen Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland haben, steht eine beschränkte Steuerpflicht.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz besteht nach Artikel 17 für Künstler das Besteuerungsrecht bei dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Für nicht selbständige Arbeiten (Lohnsteuerkarte) gilt das gleiche nach Artikel 15.

Sind Sie in Deutschland als Künstler tätig, unterliegen Ihre Einkünfte der Besteuerung in Deutschland. Eine Aussage, welche Variante der Besteuerung (Lohnsteuer) oder freiberuflichen Arbeiten ist schwierig, wenn nicht alle Daten bekannt sind. Somit kann ich Ihnen jedoch nur folgend darstellen, wie in beiden Fällen die Besteuerung erfolgen würde.

Künstlerisches Arbeiten:

Als Künstler unterliegen Ihre Einkünfte dem Quellensteuerabzug. D.h. Ihr Auftraggeber behält 15 % Ihrer Einkünfte ein und führt diese als Einkommensteuer ab. Reisekosten, die Ihr Auftraggeber Ihnen erstattet, gelten nur dann als Einkünfte, wenn Sie die tatsächlichen Kosten übersteigen. Bei Verpflegungsmehraufwendungen darf Ihnen nur der Pauschalbetrag zugewendet werden, darüber hinaus gilt es als zu versteuerndes Einkommen. Ihre Steuerpflichten sind damit erloschen. Ein weiterer Abzug Ihrer Werbungskosten ist nicht möglich.

nicht selbständiges Arbeiten:

Als angestellter Arbeitnehmer sind Sie beschränkt Steuerpflicht. Ihr Arbeitgeber behält über das Lohnabzugsverfahren die Einkommensteuer ein. Dabei wird anteilig ein Pauschbetrag für Ihrer Werbungskosten berücksichtig. Ihre Steuerpflichten sind damit erloschen. Sie können jedoch eine Steuererklärung abgeben, in der Sie über den Pauschalbetrag hinausgehende Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Ihrer Arbeit angefallen, gelten machen. Da Sie als beschränkt Steuerpflichtiger keinen Grundfreibetrag haben, kommt es immer zu einer Besteuerung Ihrer Einkünfte. Der Eingangssteuersatz in Deutschland liegt bei 14 %. Er steigt mit dem Einkommen auf bis zu 45 %.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, wird die Schweiz die in Deutschland erzielten Einkünfte aus der Besteuerung ausnehmen, gegebenenfalls unter dem Progressionsvorbehalt stellen. Weitere Einzelheiten kann Ihnen jedoch nur ein schweizer Steuerberater beantworten.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


André Hintz
Steuerberater

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