Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Progressionsvorbehalt Deutschland - Krankengeld Niederlande

Seit 2004 lebte meine Tochter in den Niederlanden. Ab dem Jahr 2008 auch verheiratet.

Im Jahr 2011 Trennungsjahr - Scheidung wurde im Dezember 2011 ausgesprochen.
Januar bis einschl. Mai 2011 noch dauerhaften Wohnsitz in Niederlanden und bezog ein holländisches Krankengeld.
Ab Juni 2011 Wohnsitz und Arbeitsstätte in Deutschland.

Für die Monate Januar bis Mai 2011 musste sie auch in Holland eine Lohnsteuererklärung abgeben - Bescheid liegt noch nicht vor.

In der deutschen Lohnsteuererklärung für 2011 wurden
Euro 6.000 als Einkommen mit Progressionsvorbehalt angerechnet.
Sie kann den Betrag doch nicht in Holland und in Deutschland als Einkünfte angeben.
Vor allem wurde in Holland von dem Krankengeld schon Gelder an den Belastingsdienst (FA) überwiesen.
Wie sieht hier die Rechtslage aus.

MfG
Silvia Karnath
Am Sonnenhang 2
57223 Kreuztal

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrte Frau Karnath,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Im dargestellten Fall hat Ihre Tochter ab Juni einen Wohnsitz in Deutschland. Somit wurde ab diesem Zeitpunkt ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland begründet. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Wird die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahrs begründet, so ist für dieses Kalenderjahr nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchzuführen (§ 2 Abs. 7 EStG). Bei Zuzug während eines Kalenderjahrs, also im Veranlagungszeitraum nur zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig vorliegt, unterliegen die ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Auch wenn die Gerichte der ersten Instanz berechtigter Bedenken gegen einen Progressionsvorbehalt in Fälle ohne Inlandseinkünfte in der »nicht-deutschen« Zeit des Veranlagungszeitraumes hatten, hat sich der BFH in Urteilen vom 19.12.2001 und 15.5.2002 entschieden, den Progressionsvorbehalt nach dem Gesetzeswortlaut der § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG auch dann anwenden, wenn keine Inlandseinkünfte vorliegen.

Ich bedauere, dass hierfür keine günstigere Auskunft gegeben werden kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Bewertung dieser Frage

Wie hilfreich war die Antwort des Experten?
Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Experten?
Wie empfehlenswert ist der Experte?

Experte für Doppelbesteuerung

Dr. Yanqiong Bolik

Dr. Yanqiong Bolik

Stuttgart

Einkommensteuerberatung
Beratung für GmbH, UG, und Co. KG,
Vertragsgestaltung für Gesellschafter,
Ermittelung von Unternehmenswert und Grundstückswert,
Finanzbuchführung,
Lohnbuchführung,
Jahresabschluss,
Steuererklärungen,
Vertretung vor dem Finanzamt und vor den Finanzgerichten.

vollständiges Profil