Nachzahlung wg. Progressionsvorbehalt?
Dezember 2, 2012 | 25,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Anfang April 2008 bin ich von Deutschland nach Österreich gezogen und bekomme seit dem Wohnsitzwechsel ausschließlich Lohn in Österreich von einem österr. Arbeitgeber (davor ausschließlich Einkommen in Deutschland von einem deutschen Arbeitgeber). Ich wollte nun, kurz vor Abgabeschluss, meine Antragsveranlagung in Deutschland durchführen und habe folgendes recherchiert:
- Mein österr. Einkommen unterliegt dem Progressionsvorbehalt in D. Statt der in D gezahlten Lohn-, Soli- und Kirchensteuer i.H.v. 2630 EUR (für 14507 EUR Einkommen), unterliegen dann ca. 61.000 EUR der Steuer-Berechnung (also inkl. des österr. Gehalts für den Rest des Jahres).
- Ich befürchte somit u.U. erhebliche Nachzahlungen, da ich weder weiß ob auf die Gesamtsumme auch das Ehegattensplitting angerechnet wird, noch ich überhaupt Werbungskosten im Zusammenhant mit dem Umzug geltend machen kann (wurde alles durch meinen neuen Arbeitgeber bezahlt).
Zur Info: Ich bin mit meiner Frau zusammenveranlagt. Meine Frau hat keine eigenen Einkünfte; Steuerklassen 3+5; in Ö gibt es keine Zusammenveranlagung.
- Folglich hatte ich mir sogar überlegt, gar keine EkSt-Erklärung abzugeben. Da ich nun aber dem Progressionsvorbehalt unterliege, MUSS ich das wohl sogar machen (Pflichtveranlagung).
Frage: MUSS ich eine EkSt-Erklärung abgeben und ist in dem Fall mit erheblichen Nachzahlungen zu rechnen?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Da Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind Sie hier unbeschränkt steuerpflichtig. Zu versteuern ist grundsätzlich Ihr gesamtes Einkommen, unabhängig davon, wo es erzielt wurde. Das österreichische Einkommen ist in der Tat steuerfrei, wird jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes Ihres inländischen Einkommens berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Da Sie Einkünfte beziehen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wird bei Ihnen eine Pflichtveranlagung durchgeführt, keine Antragsveranlagung. Sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Da Ihr deutsches Einkommen jedoch unterhalb des Grundfreibetrages für Verheiratete liegt, ist nur mit einer geringen Steuerfestsetzung oder Nachzahlung zu rechnen. Eine exakte Berechnung kann jedoch nur durch eine konkrete Steuerermittlung erfolgen. Hierzu reichen Ihre Angaben nicht aus.
Wichtig ist jedoch, dass Sie um die Abgabe der Einkommensteuererklärung kommen Sie nicht herum kommen.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?