Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Lizenseinnahmen aus den USA

Ich bin Grafik-Designer mit Sitz in Deutschland und habe eine Schrift entwickelt, die ich in die USA verkauft habe. Ich verkaufe dort die Lizenzen diese Schrift zu nutzen an andere Firmen. Abgerechnet wird über eine fremde Agentur, die mir jeweils Gutschriften erteilt. Umsatzsteuer wurde von mir nicht ausgewiesen, da ich das Reverse-Charge-Verfahren anwenden möchte. Mein Hauptabnehmer der Schriften hat mich in den USA angemeldet (für Zwecke der Einkommensteurer) und meine Frage ist: Sind die Einnahmen aus den Lizenzverkäufen in Deutschland einkommensteuerpflichtig oder in den USA oder evtl. in beiden Ländern. Zudem möchte ich noch wissen, wie ob es ausreicht, für den Nachweis bei der Umsatzsteuer, wenn die Agenturabrechnungen vorliegen oder muss ich evtl. selber Rechnungen schreiben?

Wirtschaftsprüfer André Hintz

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt und rein auf die steuerlichen Auswirkungen.

Sofern Sie Ihr Unternehmen (Freiberufler / Gewerbebetrieb) in Deutschland betreiben, sind Sie mit Ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.

Um eine doppelte Besteuerung von Einkünften in zwei Staaten zu vermeiden, werden regelmäßig Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten abgeschlossen, so auch zwischen den USA und Deutschland.

Demzufolge sind Lizenzeinnahmen in dem Staat steuerpflichtig in dem der Unternehmer ansässig ist (Artikel 12). Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie dort eine Betriebsstätte gegründet haben (gemäß Ihren Angaben dürfte dies nicht der Fall sein).

Zum Steuerrecht in den USA darf ich Sie nicht beraten.

Mir ist nur bekannt, dass viele Agenturen (z.B. für Fotolizenzen) häufig die Formulare W-8BEN oder W-8ECI des amerikanischen Finanzamtes nutzen, sodass hierdurch eine Steuerbefreiung erreicht werden kann. Sprechen Sie hierzu noch einmal mit Ihrer Agentur, diese wird sicherlich Erfahrungen haben mit diesen Formularen haben.

Werden Ihre Einkünfte in den USA dennoch besteuert, voller Steuersatz oder Quellensteuer, können diese Steuern bei der Einkommensteuererklärung angerechnet werden.

Hinweise zur Umsatzsteuer:

Da Ihre Kunden ausschließlich Unternehmen sind, handelt es sich um eine Dienstleistung, die Sie aus deutschen umsatzsteuerlichen Sicht in den USA erbringen. Somit handelt es sich in Deutschland um eine nicht umsatzsteuerbare sonstige Leistung. Es fällt keine Umsatzsteuer an und das Reverse-Charge-Verfahren findet keine Anwendung.

Die Abrechnungen Ihrer Agentur sind ausreichend, solange Sie Ihre vollständigen Unternehmensdaten und Ihre deutsche Steuernummer beinhalten.

Falls Sie noch Fragen, verwenden Sie bitte die Nachfragefunktionen oder schreiben mir eine Email.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

André Hintz
Steuerberater

Steuerberatung@andrehintz.de

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