Arbeiten in Katar Steuerpflicht in Deutschland für Einkünfte in Katar und Wohnungsmiete in Deutschland
September 16, 2013 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Thomas Textoris
Guten Tag!
Ich ziehe nächstes Jahr in März mit der Familie (wir sind alle deutsche staatsangehörige) nach Katar für 5 Jahre um. Ich habe einen lokalen Vertrag in Katar (kein Entsendvertrag) ab 01.03.2014. Meine Frau ist z. Z. in Elternzeit (und wird enstprechend für die nächsten Jahre verlängert). Ich will meinen Wohnsitz damit nach Katar verlagern um die Steuervorteile in Katar in Anspruch zu nehmen.
Wie solle ich hier vorgehen um nicht mehr in Deutschland für diesen Zeitraum steuerpflichtig zu sein? (Abmeldung Einwohneramt, Kommunikation an das Finanzamt, etc...)
Zur Info: wir haben eine Eigentumswohnung und planen sie zu vermieten. Was muss ich hier beachten damit ich meine Einküfte in in Katar nicht in Deutschland versteueren muß.
Wie werden meine Einkünfte aus der Wohnungsmiete in Deutschland versteuert? mit welchem Steuersatz und muss ich hier eine Lohnsteuererklärung abgeben? muss ich auch in dem Fall meine Einkünfte in Katar auch in Deutschland melden? (Muss ich die Wohnung vor Abreise nach Katar vermieten? oder muss dies irgendwann in 2014 stattfinden?)
Ich hoffe, Sie können mir helfen etwa Licht in die Angelegenheit zu bringen.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage
beantworten.
Eine in Deutschland unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ergibt sich nur wenn man im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (mehr als 183 Tage) gem. § 1 (1) EStG.
Wenn der Ehepartner und die minderjährigen Kinder die deutsche Wohnung aufrecht erhalten bzw. in Deutschland wohnen bleiben kann dies (im Einzelfall) zur Zurechnung des deutschen Wohnsitzes beim
Wegzügler führen. Da Ihre Familie mit nach Katar zieht sollte Ihr
Wegzug steuerlich anerkannt werden! Aus melderechtlicher Sicht sind Sie verpflichtet sich in Deutschland abzumelden bei der zuständigen Behörde! Eine seperate Abmeldung beim Finanzamt ist nicht vorgeschrieben.
Da Sie erst ab dem 01.03.2014 nach Katar ziehen unterliegen Sie im Jahr 2014 in Deutschland noch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 (7) EStG). Ihre Einkünfte in Katar sind in der Steuererklärung 2014 mit anzugeben, Sie unterliegen dem
Progressionsvorbehalt gem. § 32b (1) Nr.2 EStG.
Ab 2015 sind Sie dann in Katar nach den dortigen Bestimmungen
unbeschränkt steuerpflichtig. Die Vermietungseinkünfte würden
in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen gem. § 1 (4) EStG i.V.m. § 49 (1) Nr.2 f EStG. Ihre Einkünfte in Katar sind
hierbei nicht mit anzugeben.
Bei beschränkt steuerpflichtigen wird kein Grundfreibetrag gewährt (§ 50 (1) S. 2 EStG.
Zahlreiche persönliche und familienbezogene Vergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt. So sind beispielsweise außergewöhnliche Belastungen steuerlich nicht absetzbar und das Ehegattensplitting kann nicht in Anspruch genommen werden. Auch Kinderfreibeträge werden nicht gewährt.
Vereinfacht gesagt ist \"jeder\" Euro der Vermietungseinkünfte in Deutschland zu versteuern.
Wie schon oben erwähnt würden die Vermietungseinkünfte in 2014 noch der unbeschränkten einkommensteuerpflicht unterliegen. Ihre persönlichen und familienbezogenen Vergünstigungen (s.o.) werden Ihnen noch gewährt. Ob die Vermietung vor oder nach der Abreise erfolgt ist Ihnen überlassen, aus steuerlicher Sicht gibt es hier nichts zu beachten (vgl. meine Ausführungen oben).
Ich hoffe ich konnte genügend Licht in die Angelegenheit bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Textoris
Steuerberater
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