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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

statutory residence test andert status jetzt resident in UK

Guten Abend,

Wohnsitz in Deutschland mit Familie (Domicile), selbständig, Arzt.

Teilzeittätigkeit in Großbritannien.

Bis März 2013 klar: short term visitor als free lance/self employed in GB nicht steuerpflichtig.. Alles hier versteuert.

Neu:
statutory residence test für tax year 2013/14: jetzt \\\\\\\\\\\\\\\"resisdent\\\\\\\\\\\\\\\" in GB.

Wer bekommt jetzt die Steuer für in die GB erzielten Einkünfte, seither keine Einkünfte in D? (DBA zwiischen D und GB von 2010: nur hier?)

Bevor ich HMRC erneut kontaktiere häte ich gern eine klare Position.


Danke.

Anton Pernitschka

Im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Großbritannien (GB) hat am 01.11.2013 den Statutory Residence Test eingeführt (SRT). Der SRT lässt den Ansässigkeitsstatus vieler natürlicher Personen unverändert. Vielmehr zielt er auf international tätige Mitarbeiter und deren Arbeitgeber ab, um hier eine klare Aussage zur Ansässigkeit treffen zu können.
Die Grundstruktur des SRT setzt sich aus drei Teilen zusammen:

Teil A normiert den „Automatic Overseas Test“, der Faktoren enthält, die eine Person als nicht ansässig in GB einstuft.

Teil B enthält den „Automatic Residence Test “, der die Bedingungen statuiert, die erfüllt sein müssen, um automatisch steuerlich in UK ansässig zu sein.


Teil C enthält den „Sufficient Ties Test“, der dann anzuwenden ist, wenn nicht bereits durch die in o.a. Tests die Ansässigkeit klar bestimmt werden kann.

Nach dem Sachverhalt kann wohl angenommen werden, dass für 2013/2014 die Ansässigkeit in GB bestimmt wurde (…tax year 2013/2014: jetzt ….resident…. in GB).

Nach Artikel 14 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und GB vom 30.12.2010 (DBA) steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Staat zu, in dem der Arbeitnehmer (abkommensrechtlich) ansässig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Ansässigkeitsstaates tätig wird, da dann das DBA grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für den entsprechenden Arbeitslohn zuweist. Darüber hinaus wird das Besteuerungsrecht jedoch für den erzielten Arbeitlohn in bestimmten Fällen an den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zurückverwiesen (183- Tageregelung).

Wenn Sie im vorliegenden Fall in GB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, liegt das Besteuerungsrecht nach o.a. Kriterien in GB.

Nach dem Sachverhalt erschließt sich jedoch nicht, ob Sie in GB tatsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Sollten Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, enthält das neue DBA insoweit keine (neuen) Regelungen. Nach
Artikel 11 des (alten) DBA vom 23.03.1970 werden Einkünfte, die eine in einem der Gebiete ansässigen Person aus einem freien Beruf bezieht, nur in diesem Gebiete besteuert. Im vorliegenden Fall wären auch diese Einkünfte in GB zu versteuern.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

In Anbetracht Ihres Honorareinsatzes und des unklaren Sachverhalts wird angeraten, weitere Auskünfte bei einem niedergelassenen Steuerberater einzuholen.










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Anton Pernitschka

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Sulzbach, Bauland

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