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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Kleingewerbe in Deutschland - Rechnung in die Schweiz ausstellen - Regeln?

Lieber Steuerberater,

ich bin aus Deutschland und studiere derzeit in der Schweiz. Ich habe nun seit wenigen Wochen in Deutschland ein Gewerbe angemeldet ( Fotografie ) welches ich als Kleingewerbe ( unter 17.500 Euro/Jahr ) betreibe, und ziemlich sicher auch nicht überschreiten werde.

Wenn ich also eine Rechnung ausstelle, gibt es darauf keine Mehrwertsteuer, und einen Hinweis dazu auf die Kleingewerberegelung (§ 19 UStG).

Wenn ich nun eine Rechnung in die Schweiz ausstelle, für ein Shooting, welches in der Schweiz stattgefunden hat, muss ich dann irgendetwas beachten?
Gibt es Unterschiede ob ich eine Rechnung an eine Privatperson oder eine Firma in der Schweiz stelle?
Habe mal etwas von Quellensteuer gelesen, bin aber nicht ganz schlau daraus geworden.

Besten Dank
Tobias

Anton Pernitschka

.Sehr verehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich die Frage beantworten.

Umsatzsteuerlich führen Sie sonstige Leistungen aus. Eine sonstige Leistung wird nach § 3 a Abs. 1 UStG von dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb in Deutschland betreiben, liegt in diesem Fall der Ort der sonstigen Leistung in Deutschland. Eine Umsatzversteuerung wäre zwar grundsätzlich in Deutschland vorzunehmen, jedoch fällt keine Umsatzsteuer an wenn die Kleinunternehmerregelung gewählt wurde. Ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung ist anzubringen. Da der Ort maßgebend ist, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist die tatsächliche Ausführung der Leistung in der Schweiz unbeachtlich.

Abweichend hiervon wird nach § 3 a Abs. 2 UStG eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wenn in Ihrem Fall der Empfänger ein Schweizer Unternehmer ist, haben Sie in Deutschland keine Umsatzsteuer abzuführen. Auch in diesem Fall ist ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung anzubringen.

Weitere Ausnahmetatbestände ergeben sich z.B. auch nach § 3 a Abs. 3 Nr. 3 UStG für künstlerische Leistungen oder nach § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG für Leistungen, die der Werbung dienen.

Eine Quellensteuer ist vergleichbar mit einer Ertragsteuer, jedoch nicht mit einer Umsatzsteuer.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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Sulzbach, Bauland

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