Abgeltungssteuer beim Wegzug ins Ausland in der Mitte des Jahres
September 3, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin zum 1.9.2014 nach Thailand umgezogen und werde dort mindestens die nächsten zwei Jahre ununterbrochen verbringen (meine Frau arbeitet dort / ich gebe meine Arbeit in Deutschland auf).
Ich habe jedoch Kapitaleinkünfte auf einem deutschen Depot. Meine Bank erklärte, dass Sie ab dem Moment unserer Abmeldung keine Abgeltungssteuer mehr abziehen wird.
Meine Frage lautet: Muss ich in meiner Steuererklärung für 2014 dann die erzielten, aber nicht abgegoltenen Kapitalerträge der restlichen Monate des Jahres angeben und darauf Steuern zahlen, weil ich für das gesamte Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig bin? Und wäre es in dem Fall der Einfachheit halber in Ordnung der Bank den Adresswechsel erst zum 1.1.2015 mitzuteilen, so dass diese dann bereits abgegolten sind?
Oder bin ich ab dem Moment der Abmeldung gar nicht mehr verpflichtet Steuern auf meine Kapitaleinkünfte zu zahlen, selbst wenn dieses mitten im Kalenderjahr liegt? (Das gleiche gilt dann natürlich umgekehrt, wenn wir Mitte des übernächsten Jahres wiederkommen sollten).
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen
Sehr verehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen diese Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Ausländer, die ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik haben, aber inländische Einkünfte (z.B. Kapitalerträge) erzielen, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Im Rahmen der außenwirtschaftsrechtlichen Legitimationsprüfung ermittelt die Bank den devisenrechtlichen und damit auch den steuerrechtlichen Status eines Konto- oder Depotinhaber. In Ihrem Fall hat die Bank festgestellt, dass für Sie ab dem Monat der Abmeldung in Deutschland keine Abgeltungssteuer einzubehalten bzw. abzuführen ist.
Die Mitteilung des späteren Adresswechsels zum 01.01.2015 ist in Ihrem Fall ohne Bedeutung, wenn Sie sich zu einem früheren Zeitpunkt bei den Meldebehörden (amtlich) abgemeldet haben.
Nach Artikel 10 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Thailand vom 10.07.1967 (DBA) können Dividenden, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Thailand ansässige Person zahlt, in Thailand besteuert werden. Nach Artikel 4 DBA bedeutet “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts, steuerpflichtig ist.
Diese Dividenden können jedoch auch nach den Bestimmungen des Artikel 10 Abs. 2 und 3 DBA in Deutschland besteuert werden. Hiernach darf beispielsweise die Steuer 25 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Eine Doppelbesteuerung kann jedoch nach Artikel 22 Abs. 3 DBA vermieden werden.
Die nicht der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträge sind in Ihrer Einkommensteuererklärung 2014 anzugeben.
Der Zeitpunkt der Abmeldung ist nach o.a. Kriterien grundsätzlich ohne Bedeutung.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Mit freundlichen Grüßen
Anton Pernitschka
Steuerberater
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