Einkommenssteuer noch Rückkehr aus Dubai
Dezember 17, 2014 | 35,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Hallo,
ich arbeite und lebe zurzeit (seit 1.7.2014) in Dubai mit einem Arbeitsvertrag von der lokalen Gesellschaft des Unternehmens. Vor meinem Aufenthalt in Dubai lebte ich für gut 2 Jahre in der Schweiz.
Ich plane 2015 nach Deutschland zurück zu gehen. Wie verhält es sich mit meiner Einkommenssteuerpflicht in Deutschland wenn ich:
1.:
- zum 1.4. nach Deutschland zurückkehre
- zum 1.8. nach Deutschland zurückkehre
- zum 31.12. nach Deutschland zurückkehre
Muss ich mein gesamt erzieltes Einkommen sowie gewährte Zahlungen für Unterkunft und PKW in Deutschland versteuern oder wird dieser Betrag nur für den Progressionsvorbehalt in Betracht gezogen?
Letzter Fall würde für mein Verständnis würde bedeuten, dass ich dann in meinem neuen Arbeitsverhaeltnis für den rest des Jahres zwar eine höhere Steuer bezahle, mein bisher erzieltes einkommen aber prinzipiell steuerfrei bleibt. Ist dies korrekt?
2.:
Was bedeutet im DBA mit den VAE, dass nicht auf die 183 Tage Regelung abgestellt wird sondern of einen Aufenthalt innerhalb der letzten 12 Monate? eist dies, zum Zeitpunkt der Steuererklärung muss ich einen Aufenthalt in den VAE in den letzten 12 Monaten (egal wie lange) Vorweisen?
3.:
Wie verhält es sich mit Besitztümern die ich als Umzugsgut nach Deutschland mitnehme z.B. PKW (seit 6.8.2014 auf mich zugelassen) wenn ich zum 1.4. nach Deutschland gehe, wird hier mein Aufenthalt in der Schweiz mit angerechnet?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen kann ich auf Basis der Angaben wie folgt beantworten:
Vorausgeschickt: Mit dem DBA VAE besteht die sog. Anrechnungsmethode für nichtselbständige EK. Wenn Sie also einen Wohnsitz in DE (wieder) begründen und gleichzeitig noch Gehalt aus Dubai beziehen, wird das voll in DE versteuert.
Ich verstehe Ihre Frage aber so, dass Sie die Tätigkeit mit der lokalen Gesellschaft aufgeben (Kündigung) und dann in DE eine neue nichtselbständige Arbeit aufnehmen. In diesem Fall:
Frage 1): Zum 1.4. und 1.8. bei Aufnahme und Erzielen von nichtselbständigen Einkünften in DE für die Restperiode werden die Einkünfte aus VAE über den Progressionsvorbehalt erfasst (Zuzugsfall unterjährig).
Dies vermeidenSie, wenn Sie zum 31.12. wechseln. WEnn Sie also gestalten können, dann immer zum Jahreswechsel zurückkehren/wegziehen.
Frage 2)
Der Hintergrund/Relevanz der Frage ist mir unklar: Die 183-Tage Regel gilt nur in Kombination mit Entsendungsfällen (in einem Land wohnen, im anderen arbeiten), was hier ja lt. Angabe nicht der Fall ist. Sie arbeiten x Tage in Dubai für einen AG dort und dann kommen Sie nach DE und arbeiten für einen AG x Tage hier. Es gibt keine \"Verbindung\" zwischen beiden.
Aufenthalt in den letzten 12 Monaten heisst, dass nicht das Steuerjahr des Landes, sondern die letzten 12 Monate ggf. jahresübergreifend betrachtet werden. In Ihrem Fall aber eben nach Ihren Sachverhaltsschilderungen irrelevant.
Frage 3)
Welchen Hintergrund hat die Frage nach der Besitzdauer? Meinen hier ggf. eine zollrechltiche Bestimmung? Steuerlich gibt es keine Anrechnung von Vor-Aufenthalten beim Rückumzug. (Eine Zusammenrechnung der Jahre in CH und VAE gäbe es theoretisch iZm § 2 AStG bzw. § 4 Abs. 4 DBA CH (Wegzugsbesteuerung in ein Niedrigsteuerland). Mit dem Rückzug nach DE auch nicht mehr relevant.
Ich hoffe, mit der Beantwortung der Fragen ausreichend Planungssicherheit gegeben zu haben.
MfG
Patrick Färber, StB
post@richtig-gegensteuern.de
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