Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Einkommenssteuer bei unterjährigem Wegzug in die Schweiz

Ausgangssituation:

Bis zum 30.09.2015 bin ich in DE wohnhaft und beziehe Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Ich wohne in einer Einliegerwohnung im Haus meiner Eltern und bezahle dort (nachweislich) seit mehreren Jahren ortsübliche Miete.
Ab 01.10.2015 werde ich nach Zürich umziehen und dort von einer schweizer Firma angestellt werden. Momentan plane ich noch, meine Wohnung in DE aufzugeben und meinen Lebensmittelpunkt vollständig in die Schweiz zu verlagern.

Frage 1)
Mein bisheriges Verständnis ist, dass ich sowohl in DE als auch in CH unbeschränkt steuerpflichtig sein werde. Aufgrund des DBA werde ich jedoch für mein schweizer Einkommen mit der Quellensteuer der Schweiz belastet werden, in DE wird das in der Schweiz erzielte Einkommen nicht steuerpflichtig sein. Es geht jedoch im Jahre des Wegzugs in Form eines Progressionsvorbehalts in die dt. Steuererklärung ein. Da mein Einkommen in CH deutlich höher sein wird, wird sich hierbei meines Verständnisses nach die Steuerbelastung auf mein in DE erzieltes Einkommen erhöhen.

-> Ist mein bisheriges Verständis korrekt?
-> Ich verstehe weiterhin, dass Werbungskosten für das in CH erhaltene Einkommen nicht in der dt. Steuererklärung geltend gemacht werden können. Jedoch können die tatsächlichen auslänidischen Werbungskosten vom Progressionsvorbehalt abgezogen werden. Ist das korrekt? Wie ermitteln sich diese Abzüge (analog dt. Werbungskosten?), d.h. was ist hier ansetzbar?

Frage 2)
Da ich die Steuerbelastung möglichst gering halten möchte, habe ich die Überlegung gehabt, den Wohnsitz in DE nicht aufzugeben um im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung höhere Werbungskosten in DE geltend zu machen.

-> Ist dies im Rahmen des DBA und den oben geschilderten Rahmendaten darstellbar?
-> Gibt es Nachteile in anderer Form im Gegensatz zur vollständigen Verlagerung des Lebensmittelpunktes?
-> Wäre es möglich, zum 01.01.2016 die Wohnung in DE aufzugeben und damit den vollständigen Wechsel des Lebensmittelpunktes zu vollziehen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass Ihr Elternhaus kilometermäßig mehr als 110 km und fahrtzeitmäßig (hin- und zurück) mehr als 3 Stunden von Ihrem Arbeitsort entfernt ist (kein Grenzgänger) Ihren Fragen folgend:

\"-> Ist mein bisheriges Verständis korrekt?\"

Antwort: ABSOLUT! Das verstehen nicht viele auf Anhieb!

Um dies zu vermeiden, sollten Sie -wenn möglich- erst am Jahresende die Schweiz wechseln, dann schlägt der PV nicht zu! (siehe Frage 2)

Zu Werbungskosten:
\"Ist das korrekt? Wie ermitteln sich diese Abzüge (analog dt. Werbungskosten?), d.h. was ist hier ansetzbar?\"

Wieder korrekt. Da Einkünfte nach § 32b EStG nach deutschem Steuerrecht ermittelt werden, genen Sie so vor wie bei einer dt. Steuererklärung. Allerdings lohnt sich die Mühe nicht, weil die Werbungskosten den Progressionssteuersatz nur hinter der Kommastelle verändern, der Effekt ist erfahrungsgemäß gering!

Frage 2)
- doppelte Haushaltsführung: siehe Antwort eben, diese kann durchaus angesetzt werden, läuft aber nur in den Progressionsvorbehalt.

- Nachteile anderer Form? Eigentlich keine, solange Sie nur Einkünfte in der CH erzielen und physisch nur dort tätig sind und im Inland keine anderen Einkünfte haben. Das Finanzamt könnte ggf. Nachweise verlangen, zB. Mietvertrag CH etc, aber das ist ja unproblematisch.

- Wechsel 1.1.2016
Beste Lösung, um Progressionsvorbehalt zu vermeiden. Ob Sie die \"Ansässigkeit\" nach DBA mit dem Wegzug sofort verlagern können, kommt auf das Finanzamt an. Bei jungen Menschen (ohne eigene Familie), die aus dem Elternhaus weggehen, kann das FA zunächst weiterhin den Lebensmittelpunkt (Freunde, Familie, Vereinsleben) in DE vermuten. Solange Sie aber Ihre nichtselbständige Tätigkeit physisch in der CH verrichten (keine Dienstreisen in außerhalb CH), dann spielt die Thematik mit \"Lebensmittelpunkt weiterhin in DE\" keine Rolle, denn nur die CH hat das Besteuerungsrecht, DE stellt frei mit PV, ohne andere inländische Einkünfte aber wirkungslos.
Zudem ist rein praktisch zu beachten, dass je weiter weg Ihr zuständiges Finanzamt von der Schweizer Grenze ist, desto weniger kennen sich die Sachbearbeiter damit aus.....

Ich hoffe, ich konnte helfen!
Viele Grüße
StB P. Färber
post@richtig-gegensteuern.de

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StB Patrick Färber