Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Ständig zur Verfügung stehende Einrichtungen

Alle meine Einkommen (Rente und Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des französ. Gesetz für Auto-entrepreneurs (Freiberufler) stammen aus Frankreich und ich habe dafür dei franz. Steuern bezahlt (22% für Freiberufler), bin aber in Deutschland wohnhaft. Meine freiberufl. Tätigkeit findet nur im Ausland statt (entweder bei meinem früheren Arbeitgeber das Franz. Normungsinstitut AFNOR oder bei dessen Kunden die wiederum Normeninstitute in anderen (meist Entwicklungs-) Länder sind. AFNOR und dessen Kunden stellen mir dazu ihre Einrichtungen (Büro, Telefon, Fax...) zur Verfügung.
Das Deutsche Finanzamt will eine Doppelsteuer fordern (nochmal ca 24% zu den bereits in FR entrichteten 22%)
Kann ich Art12 DoppelbestAbkommen 21.Juli 1959 bzw Zusatzabk.31.03.2015 geltend machen und vorgenannte Institute als \\\"ständig zur Verfügung stehende Einrichtungen\\\" betrachten?
Besten Dank für Ihre Meinung.

StB Patrick Färber

Sehr geeehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage kann man lediglich wie folgt Stellung nehmen:

Es käme hier genau darauf an zu wissen, auf welcher Rechtsgrundlage das Finanzamt die Besteuerung vornehmen will und in welcher Form (volle Besteuerung?

Art. 12 DBA F weicht bezüglich der Zuteilung von Besteuerungsrechten vom Muster DBA bzw. von den üblichen Regeln etwas ab.
Freiberufliche Tätigkeiten werden zunächst dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich stattfindet. Das wäre bei Ihnen Frankreich bzw. andere Länder.

Einschränkend bestimmt aber Abs. 2, dass Sie dort (also im Tätigkeitsland) eine \"regelmäßig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung\" für diese \"persönliche Tätigkeit\" haben müssen. Sonst gilt eben wieder die \"Grundregel\", dass der Ansäsigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hätte.

Wenn Sie nachweisen, dass Sie dort jeweils einen festes, eigenes Büro nutzen und hiefür die ausschließliche Verfügungsbefugnis haben, dann haben Sie eine solche ständige Einrichtung. Lassen Sie sich ggf. eine Bestätigung von Ihrem Hauptauftraggeber ausstellen. Wichtig ist auch, dass die Aufträge in Drittlndern auch dieser Einrichtung zugerechnet werden, denn sonst würde das Besteuerungsrecht für die Aufträge in Drittländern evt. DE zufallen, weil Sie hier ansässig sind.

Erwähnenswert ist noch, dass die Steuerbefreiung in DE mit einem sog. Progressionsvorbehalt, § 32b EStG in Form eines erhöhten Steuersatzes auf Ihre inländischen Einkünfte einhergeht. Auskunftsgemäß haben Sie aber keine inländischen Einkünfte, so daß dies keine Auswirkung hat. Das Zusatzabkommen von 2015 hat keine Bedeutung für die diskutierte Frage.

Ich hoffe, ich konnte Sie unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen
StB Patrick Färber

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StB Patrick Färber