Nachgezaltes Erbteil um Besteuerung zu vermeiden
Mai 2, 2015 | 25,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Ich bin Deutscher, lebe und arbeite aber seit vielen Jahren in Kanada. Im Jahr 2012 habe ich zu gleichen Teilen mit meinen drei Geschwistern das Elternhaus in Deutschland geerbt. Ich habe meine Geschwister damals ausgezahlt und bin Alleinbesitzer der Immobilie geworden. Jedes meiner Geschwister bekam 50.000 Euro, weil der Wert von uns damals auf insgesamt 200.000 Euro geschätzt wurde. Immer wenn ich in den letzten 3 Jahren in Deutschland weilte, habe ich in dem Haus ein paar Wochen oder Monate gewohnt. Die übrige Zeit stand es leer. Eigentlich wollte ich das Elternhaus behalten und später vielleicht einmal als nach Deutschland zurückgekehrter Rentner bewohnen. Doch die Sache ist mir wegen der großen Entfernung über den Kopf gewachsen und ich habe das Haus jetzt für 260.000 Euro verkauft. Obwohl nirgendwo schriftlich festgehalten, habe ich meinen drei Geschwinstern nochmal jeweils 15.000 Euro von dem Gewinn (insgesamt 60.000 Euro) sozusagen als nachgezahltes Erbteil ausgezahlt. Muss ich jetzt meinen eigenen kleinen Gewinn von 15.000 Euro versteuern oder gar die ganzen 60.000 Euro? Und wenn ja, wo? In Kanada oder in Deutschland?
Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Auszahlung an Ihre Geschwister haben Sie das geerbte Grundstück grundsätzlich zumindest teilweise entgeltlich erworben, d.h. Anschaffungskosten gehabt.
Mit dem anschließenden Verkauf haben Sie jedoch keinen steuerlich relevanten Vorgang iS eines privaten Veräußerungsgeschäftes ausgelöst. Zwar haben Sie innerhalb der \"Spekulationsfrist\" von 10 Jahren wieder verkauft, aber die Immobilie (im wesentlichen) zu \"eigenen Wohnzwecken\" genutzt. Solche Immobilien sind unabhängig von der Haltedauer nicht von privaten Veräußerungsgeschäften betroffen. Zwar fallen \"Miet-Ferienwohnungen\" nicht unter die Privilegierung, aber Ihre Nutzung über Wochen und Monate kann man als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken sehen. Sie haben ja angegeben , dass keinerlei Vermietung stattfand. Diese wäre schädlich.
Nach deutschem Recht also keine Besteuerung.
Nach Doppelbesteuerungsabkommen liegt das Besteuerungsrecht für Immobilieneinkünften grundsätzlich bei Kanada und Deutschland, wobei Kanada eine in DE gezahlte Steuer auf die kanadische Steuer anrechnet. Sie haben aber in DE keine Steuern gezahlt (mangels steuerbarem Vorgang), so dass Sie nach kanadischem Steuerrecht prüfen lassen sollten, ob der von Ihnen genannte Vorgang evt dort zu einer Besteuerung führt. Hierzu kann ich Ihnen leider nichts sagen.
Ich hoffe, ich konnte helfen!
MfG StB Patrick Färber
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