Provisionen an zypriotische Ltd. - Steuerhinterziehung?
Dezember 3, 2014 | 50,00 EUR | beantwortet von Ralph J. Schnaars
G wohnt in Deutschland und ist der alleiniger Gesellschafter der \\\"IT Lösungen GmbH\\\" in Deutschland und alleiniger Gesellschafter der zypriotischen \\\"Marketing Ltd.\\\". Die Marketing Ltd. unterhält einen Tippgebervertrag mit einer Unternehmensberatungs GmbH aus Deutschland. Für jedes Mandat, was durch die Marketing Ltd. empfohlen wird, erhält diese 75% der entstandenen Umsätze als Provision.
G empfiehlt der Marketing Ltd., dass die deutsche \\\"IT Lösungen GmbH\\\" ein möglicher Kunde für die Unternehmensberatung sein könnte. Die Marketing Ltd. gibt diesen Tipp an die \\\"Unternehmensberatungs GmbH\\\" weiter. Diese macht mit der \\\"IT Lösungen GmbH\\\" einen Beratungsvertrag im Wert von 100.000€ und führt ein Beratungsprojekt durch.
Die Unternehmensberatungs GmbH erhält für die Beratungsleistungen also 100.000€ von der IT Lösungen GmbH. Davon zahlt sie 75.000€ als Tippgeberprovision an die zypriotische Marketing Ltd. Am Jahresende sind der Marketing Ltd. 5000€ Kosten (Verwaltung) entstanden, denen 75.000€ Umsatz gegenüberstehen. Der Gewinn von 70.000€ wird mit 12% (8400€) auf Zypern besteuert. Den verbleibenden Gewinn (61.600€) könnte sich G auszahlen lassen, dann unterläge er der Abgeltungssteuer in D. (25%) Bei Nichtausschüttung der Gewinne aus der Marketing Ltd. erfolgt auf persönlichen Ebene bei G in Deutschland keine Besteuerung. Eine Information des FA ist nicht erforderlich.
=> Die Marketing Ltd. hat einen ordentlichen Geschäftsbetrieb mit lokalem Director, Sekretärin und Büroräumen
=> Die IT Lösungen GmbH bezieht echte Leistungen von der \\\"Unternehmensberatung GmbH\\\"
Frage: Würde diese Konstruktion u.U. für G oder die Unternehmensberatungs GmbH zum Verhängnis (Vorwurf der Steuerhinterziehung) werden? Gibt es eine Möglichkeit dies rechtsverbindlich zertifizieren zu lassen?
Besten Dank!
sehr geehrter Fragesteller,
bei dieser Konstruktion wird mindestens jedes deutsche Finanzamt
hellhörig und „Gestaltungsmißbrauch“ annehmen.
Bei einer Provision von 75 % des Umsatzes dürfte der Einwand auch
berechtigt sein, da die Leistung der Unternehmensberatung dann in keinem
Falle mehr 100.000 EUR wert sein kann. Und so wird es schwierig werden,
dem Finanzamt Gründe zu nennen, warum die Rechnung über 100.000 EUR
nicht auch andere „steuersparende“ Komponenten enthält.
Zudem ist es ziemlich unwahrscheinlich, nicht von einer verdeckten
Gewinnausschüttung an den G auszugehen, da dieser ja an der IT-GmbH und
der Marketing-Ltd wesentlich beteiligt ist. Denn auch wenn Dritte
dazwischengeschaltet werden – hier die Unternehmensberatung – handelt
es sich letztendlich um eine Zahlung der IT-GmbH an den G.
Sehr sicher bin ich, dass die Finanzverwaltung Gestaltungsmißbrauch annehmen
wird und unter Nennung des § 42 AO diese Umsätze als nichtig beurteilen würde.
Mindestens aber würde das Finanzamt eine Beweislastumkehr erreichen und fast
jedes deutsche Finanzgericht den „Feststellungen“ des Finanzamtes folgen.
Zu Ihrer Frage : der § 42 AO ist in den meisten Fällen die Einstiegsvorschrift in
den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Und auch in diesem Beispiel würde ich mit intensiveren Untersuchungen (Betriebsprüfung, Fahndungsprüfung, Hausdurchsuchung o.ä.) seitens der Finanzverwaltung rechnen.
Eine Zertifizierung der Gestaltung – das heißt eine „Genehmigung“ der Gestaltung –
könnte versucht werden, indem Sie eine verbindliche Auskunft beim zuständigen
Finanzamt beantragen. Zuständig dürfte hier das Finanzamt der IT-GmbH sein.
Allerdings gilt es zu bedenken, dass eine solche Auskunft nur kostenpflichtig erteilt
wird und dass danach diese und ähnliche Vorgänge in der Buchhaltung der
IT-GmbH bestimmt intensiver vom Finanzamt beobachtet werden würden – z.B.
durch vermehrte Betriebsprüfungen.
Leider hört sich das Geschäft nicht an, als ob es unter fremden Dritten genauso
geschlossen werden würde und so wird das Finanzamt sicherlich misstrauisch werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihren Überlegungen helfen
mit freundlichem Gruß
Ralph J. Schnaars
STWB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Direktkontakt +49 (0)171 525 20 42
Email mail @ stwb-steuer.de
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?