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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Verkauf der gemeinsamen Immobilien in Russland nach neue Definition der Teile

Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Frau, meine Kinder (28 und 38 Jahren alt) und ich wohnen in Deutschland und besitzen länger als 10 Jahre eine Wohnung in Russland. Das Eigentum ist gemeinsam, aber mit definierten Teilen: 2 Teile gehören zu meine Frau und je 1 Teil zu anderen Besitzern. Jetzt schenken die Kinder ihre 2 Teile an mich, so dass Ich werde 3 Teile haben und meine Frau nach wie vor - 2 Teile. Solche Schenkung ist in Russland steuerfrei (Verwandtschaft Kinder-Eltern). Auch gelten die Steuerpräferenzen für langjährigen Besitzer (in Russland zählt es, wenn die Immobilien länger als 3 Jahre in Besitz ist) in Fall des Verkaufs. Es gilt als Verteilung der Teile, nicht als neue Besitzung der geschenkten Teile.
Wie sieht dies Situation im deutschen Steuerrecht? Müssen wir im Fall des Verkaufs in Deutschland Steuer bezahlen? Wenn ja, dann können wir, nach meine Vorstellungen, aufgrund von DBA wählen, wo wir bezahlen – in Russland oder in Deutschland. Wie berechnet man die Steuer in Deutschland in diesem Fall? Hängt es von unserem Einkommen ab?

Anton Pernitschka

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung veräußert wird. Eine Einkommensteuerpflicht ergibt sich somit nicht, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung des Wirtschaftsguts durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

Wenn Sie beabsichtigen, Ihre Wohnung zu verkaufen, beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nach dem Sachverhalt mehr als 10 Jahre., weil der Anschaffungszeitpunkt Ihrer Kinder Ihnen zugerechnet wird. Eine Einkommensbesteuerung in Deutschland entfällt somit.

Nach § 30 ErbStG besteht grundsätzlich die Pflicht, die Schenkung dem deutschen Finanzamt mitzuteilen. Maßgebend ist in diesem Fall der Verkehrswert der Immobilie. Nach § 21 Abs. 3 ErbStG muss der Nachweis über die Höhe des Wertes durch geeignete Dokumente erbracht werden.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.


Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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Sulzbach, Bauland

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