Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Veranstalter - ausländische Künstler

Ich bin unter anderen selbsständigen Tätigkeiten auch Veranstalter (2 Konzerte pro Jahr).
Ich lade eine Band ein, die durch eine britische Gesellschaft (... HOLDINGS LTD), mit Sitz in London, vertrteten wird und mit der ich den Vertrag für die Veranstaltung abgeschlossen habe.
Die vereinbarte Gage beträgt 65% des Gewinns - nach Abzug von Nettokosten von Technik, Veranstaltungsort etc. -
aus dem (Netto) Ticketerlös.

Greift hier trotzdem die deutsche Einkommensteuer von 15% auf die Gage oder nicht?
Stichwort: Doppelbesteuerungsabkommen, beschränkte Steuerpflicht etc.
Kann diese Steuer auch vermieden werden, weil die Gage in Großbritannien versteuert wird?

Muss ich ebenfalls auch noch 7% Steuern auf die Gage beim Finanzamt abführen?

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage lässt sich auf Basis Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beurteilen:

- Durch den Auftritt der Band in DE wird diese hier beschränkt steuerpflichtig nach § 49 EStG.

- Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG wird für solche Tätigkeiten Quellensteuer einbehalten, und zwar durch Sie als Veranstalter. Je nach Variante kommt § 50a Abs. 2 EStG 15% auf die Einnahmen oder § 50a Abs. 3 S.4 Nr. 2 EStG 15% auf die Nettoeinnahmen (Einnahmen minus nachgewiesene Ausgaben) bei Körperschaften (hier britische Ltd.).
Es spielt im übrigen keine Rolle, ob die Band durch eine britische Ltd. vertreten wird oder nicht und ob die Gage an die Band oder einen Dritten geht.

- Nach Art. 16 DBA wird die Doppelbesteuerung so gelöst, dass Deutschland den Quellensteuerabzug vornehmen darf und GB diese Steuer dann auf die in GB zu zahlende Steuer der Ltd. anrechnet. Damit besteht auch keine MÖglichkeit, sich von der Abführung der Quellensteuer befreien zu lassen.

Bezüglich der Umsatzsteuer ist es ja so, daß die Band bzw. die Ltd. der Leistende (=Auftritt) und Sie als Veranstalter der Leistunsempfänger sind. Sowohl bei dieser Konstellation als auch bei Annahme einer Vermittlungsleistung durch die Ltd. ist der Ort der sonstigen Leistung in DE, allerdings durch einen anderen EU-Unternehmer, der (hoffentlich) eine USt-ID-Nummer hat.
Damit kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, so daß Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für den Leistenden abführen, aber gleichzeitig (bei Vorliegen aller notwendigen Voraussetzungen) den Vorsteuerabzug hieraus haben. Im Ergebnis also keine Steuerbelastung, falls Sie eine Gutschrift an die Band/ltd. erstellen, dann eine als Nettobetrag, ohne Umsatzsteuer und mit Angabe beider USt-ID-Nummern und dem Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren. Steuersatz 7% nach § 12 Nr. 7 a) UStG.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben.

MfG
Patrick Färber, StB

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StB Patrick Färber