Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Rückkehr Grenzgängerin Frankreich nach Deutschland - Verlegung Hauptwohnsitz - Steuererklärung

Guten Tag,

ich habe von Januar 2009 bis Oktober 2013 in Kehl am Rhein gearbeitet und in Straßburg gewohnt. Nach dem deutsch-französischen DBA war ich während dieser Zeit als Grenzgängerin in Frankreich steuerpflichtig. Seit November 2013 habe ich einen neuen Job in Hannover und unterliege somit wieder ganz normal der deutschen Steuer.

Soweit ich informiert bin, muss ich für das Jahr 2013 auf das Gehalt von Jan.-Okt. Steuern in Frankreich zahlen und auf das Gehalt von Nov.-Dez. in Deutschland. Wobei in Deutschland ggf. das Gesamtjahresgehalt in den Progressionsvorbehalt einfließt, hierzu habe ich noch keine eindeutige Auskunft erhalten. Ist dies der Fall?

Nun meine Hauptfrage: bin ich für das Jahr 2013 verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben? Seit November zahle ich ja wieder ganz normal in Deutschland Steuern. Ist eine Steuererklärung zwingend erforderlich?

Falls ja, müsste ich diese ja bis zum 31.05. abgeben. Mit einem Steuerberater wäre die Frist der 31.12, soweit ich sehen kann. Müsste ich das dann vor dem 31.05. beim Finanzamt ankündigen oder reicht es einfach, die Steuererklärung irgendwann vor dem 31.12. abzugeben?

Danke im Voraus!

StB Patrick Färber

Sehr geehrte Fragstellerin,

Sie sind gut informiert und ich kann Ihnen wie folgt bestätigen:

Für das Jahr 2013 MÜSSEN Sie eine Steuererklärung abgeben, in der die Einkünfte als Grenzgängerin (in F besteuert) über den Progressionsvorbehalt in den Steuersatz auf Ihre deutschen Einkünfte einfliessen:

Bsp: Januar bis Oktober in F brutto (bitte brut fiscale verwenden) z.B. 50.000,-, November und Dezember in DE 10.000,-. Der Steuersatz auf Ihre Einkünfte von 10.000 in DE ist derjenige, welcher laut ESt-Tabelle auf ein Jahreseinkommen von 60.000,- anzuwenden wäre.

Eine Fristverlängerung über den 31.5. hinaus erreichen Sie, in dem Sie beim FA anrufen und ein \"Beratersignal\" setzen lassen, d.h. mitteilen, daß Sie steuerlich beraten werden. Ansonsten werden Sie mit Erinnerungen und Androhung von Zwangsgeld \"überhäuft\".

Ich hoffe, ich konnte alle Fragen beantworten!

MfG
Patrick Färber, StB

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StB Patrick Färber