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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Auszahlung 3. Säule zur schweizer Rente

Mein Mann ist Schweizer mit Wohnsitz in München. Er hat sich dieses Jahr die 3. Säule (ca. 230.000 CHF) auszahlen lassen. In der Schweiz wurden sofort ca. 26.000 CHF Quellensteuer abgezogen. Ist es richtig, dass er diese Steuer wieder bekommen kann, wenn er in der Steuererklärung in D diesen Bezug angibt? Wie hoch würde im Gegenzug hier dann die Steuer auf diesen Betrag ausfallen?

Anton Pernitschka

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich die Frage beantworten.

Aus der gesetzlichen Koordinierung der Schweizer Pensionskasse mit der AHV und der Struktur der Pensionskassen wird die rechtliche Einordnung der Schweizer Pensionskasse als “erweiterte allgemeine gesetzliche Rentenversicherung” abgeleitet. Da § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG und korrespondierend § 22 Abs. 3 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG Leistungen ausländischer gesetzlicher Rentenversicherungen erfassen, ist die Schweizer Pensionskasse eine gesetzliche Rentenversicherung in diesem Sinne (BFH- Urteil vom 25.03.2010, BFH/NV 2010, 1275).

Einmalzahlungen aus einer Schweizer Pensionskasse sind seit 2005 grundsätzlich steuerpflichtig, allerdings ist zu differenzieren.

Einmalzahlungen, die als Altersrente gem. Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz vom 21.12.1992 (DBA) der ausschließlichen Besteuerung in Deutschland unterliegen, können ausnahmsweise als “Kapitalabfindung” nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sein (BFH- Urteil vom 25.03.2010). Voraussetzung ist, dass die Kapitalabfindung zur Abgeltung eines Renten- oder Pensionsanspruchs geleistet wird. Es darf sich also nicht um eine Rente in lediglich veränderter Zahlungsweise, nämlich in kapitalisierter Form handeln, sondern einen (reduzierten) Ersatz für den Fortfall eines Renten- oder Pensionsanspruchs.

Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung und Führung von Pensionskassen wurde durch das Schweizer Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) mit Wirkung vom 01.01.1985 eingerichtet. Wurde eine vorher bestehende Pensionskasse vor diesem Stichtag geschlossen, fallen weder Bestandsrentner noch spätere Rentenzahlungen unter das BVG, d.h. , Zahlungen gelten nicht als solche im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Für solche Rentenauszahlungen erfolgt die Besteuerung folglich auch nach 2005 lediglich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Abs. 3 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Wurde die maßgebliche Schweizer Pensionskasse ins BVG überführt, erfolgt seit 2005 insgesamt die Besteuerung laufender Rentenzahlungen als auch Einmalzahlungen mit dem Besteuerungsanteil, ohne dass es darauf ankommt, ob die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die vor oder nach dem 01.01.1985 geleistet wurden. Dies gilt auch bei Einmalzahlungen aus Anlass des vorzeitigen Ruhestands (FG Baden- Württemberg vom 03.05.2010 14 K 4048/08).

Mit der “dritten Säule” sollen Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule reduziert oder geschlossen werden. Bei der dritten Säule wird zwischen der gebundenen und der freien Vorsorge unterschieden.

Nach dem Sachverhalt erschließt sich jedoch nicht welche Arten der Vorsorge getroffen wurden bzw. ob eine Versteuerung der Rentenzahlung in Deutschland mit dem Ertragsanteil zu versteuern wäre oder evtl. sogar Steuerfreiheit vorliegen könnte.

Wenn im vorliegenden Fall die rechtliche Einordnung der Schweizer Pensionskasse als erweiterte allgemeine gesetzliche Rentenversicherung abgeleitet werden kann, wären die Leistungen nach o.a. Kriterien zu versteuern.

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung wird in Artikel 24 DBA geregelt. Hiernach wird bei den aus der Schweiz stammenden Einkünften die erhobene und nicht zu erstattende schweizerische Steuer nach Maßgabe des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf den Teil der deutschen Steuer angerechnet, der auf diese Einkünfte entfällt.

Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

In Anbetracht Ihres Honorareinsatzes und des unklaren Sachverhalts wird angeraten, weitere Auskünfte bei einem niedergelassenen Steuerberater einzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

Anton Pernitschka
Steuerberater

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Anton Pernitschka

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