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Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Wohnsitz in GB Vermietung in D

Stichworte: DBA, Wohnsitz in GB, Vermietung in D

Guten Tag,

ich habe meinen Wohnsitz im Ausland (GB, resident) und moechte eine Immobilie in D vermieten. Ich moechte wissen, wie hoch meine Steuerlast aus der Vermietung ungefaehr sein wird. In GB erziele ich ein Einkommen aus nichtselbst. Arbeit, welches regulaer in GB versteuert wird (PAYE). Die Immobilie in D habe ich vor kurzem zusammen mit meiner Schwester geerbt, d.h. wir sind als Erbengemeinschaft Eigentuemer der Immobilie und mein Anteil betraegt 50%.


Beispielrechnung (jeweils monatl.):


Einkuenfte in D:

Mieteinnahmen der Erbengemeinschaft = 1000€
Verluste aus Vermietung (Kreditzinsen, Verwaltung, Reparaturen, etc) = 100€
keine Abschreibung mehr, da geerbt (keine eigenen Anschaffungskosten) und Immobilienbaujahr 1950


Einkuenfte in GB:

Gehalt = 5000€
Einbehaltene Income Tax (PAYE) = 900€

keine sonst. Einkuenfte


Ich weiss, dass nach dem DBA mit GB die Mieteinnahmen der Immobilie in D versteuert werden muessen. Nun wuerde ich gerne wissen wie hoch meine Steuerlast in D im konkreten Fall ist.

MfG

Dr. Yanqiong Bolik

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Wenn Sie in Deutschland weder Wohnsitz i.S.d. §8 AO noch einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. §9 AO haben, dann sind Sie in Deutschland nur mit Ihren deutschen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind deutsche inlandische Einkünfte i.S.d. §49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 EStG.

Gemäß Ihren Angaben wird die Gemeinschaft mnl. Einnahme i.H.v. 1.000 EUR und Werbungskosten i.H.v. 100 EUR haben. Folglich ergibt sich der Überschuss im Jahr (1000./.100)*12=10800 EUR. Ihnen steht 50% dieses Überschusses, also 5.400 EUR. Nach aktueller Rechtslage ergibt sich bei beschränkter Steuerpflicht Einkommensteuer 1.028,00 EUR und Solidaritätszuschlag 11,20 EUR.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.dr-bolik.de

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