Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Einkommenstuerberchnung bei unterjährigem Umzug nach Österreich

Einkommensteuerberechnung für "Rumpfjahr" nach Umzug von Deutschland (D) nach Österreich (A)/frühere Anfrage bei Hern Hintz

Wir (Ehepaar, ich selbständig, meine Ehefrau bei mir angestellt) werden zum 1.4.2014 den Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen. Damit sind wir noch im 1. Quartal 2014 in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Allerdings ergibt sich nun in 2013 eine unerwartete Steuerlast aus Beteiligungsverkäufen (geschl. Fonds). Ich werde daher soweit als möglich die Einkünfte aus meiner selbständigen Tätigkeit, die in Deutschland dann auch zum 1.4.2014 aufgegeben wird, auf Anfang 2014 verlegen.

Meine Frage: Wie erfolgt die Einkommensteuerberechnung für das erste Vierteljahr 2014, in dem ich noch unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig bin? Wird der steuerpflichtige Betrag so ermittelt, als ob er über das ganze Jahr verdient worden wäre, oder gar vervierfacht (fiktive Hochrechnung für 2014)? Können noch Rürup-Einzahlungen anteilig in Höhe des Viertel- bzw. des ganzen Jahres steuerwirksam getätigt werden?
Andere Einkünfte aus D, für die wir in 2014 noch beschränkt steuerpflichtig sind, werden ja dann ab 1.4.2014 ohne Anwendung der bisherigen Splitting-Regelung besteuert. Ist dann für jeden einzelnen von uns eine Steuererklärung für April bis Dezember 2014 für D erforderlich? Damit würden wir 3 Steuererklärungen für D und 2 für A in 2014 benötigen.
In Österreich würden 2014 für die Quartale II-IV nur geringe Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sowie Kapitalerträge und Mieteinnahmen anfallen, welche nach meiner Information ohnehin für jeden in einer getrennten Steuererklärung für A zu veranlagen sind.
Für spätere Rentenbezüge ab 2016 (Selbst) und 2017(Ehefrau) behält Deutschland ja das beschränkte Besteuerungsrecht.
Der Progressionsvorbehalt für A aus diesen Rentenbezügen wird nach wie vor vorgenommen, ist aber bezüglich EU-Recht wohl umstritten. Wissen Sie hier von rechtlichen Neuerungen?

Mit freundlichem Gruß!

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Durch die Wohnsitzverlegung im Jahr 2014 sind Sie in besagtem Jahr nur teilweise unbeschränkt steuerpflichtig. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist, ist nur eine Steuererklärung abzugeben. Diese unterscheidet sich größtenteils nicht von der Steuererklärung für ganzjährig unbeschränkt Steuerpflichtige mit Auslandseinkommen.

Es werden alle tatsächlichen inländischen Einkünfte wie gewohnt versteuert. Die österreichischen Einkünfte werden zur Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt angegeben. Hochrechnungen finden nicht statt. Die Rürup-Beiträge werden zeitlich in voller Höhe anerkannt. Es erfolgt keine Kürzung, um die Monate der beschränkten Steuerpflicht.
Auch der Grundfreibetrag und der Splittingtarif werden in voller Höhe und ganzjährig gewährt.

Die späteren Rentenbezüge unterliegen in Deutschland, soweit sie von der deutschen Rentenversicherung bezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht.

Auf die Gegebenheiten in Österreich kann ich als deutscher Steuerberater nicht eingehen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Doppelbesteuerung

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil