Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Englisches Abfindung - Wohnsitzverlegung nach Deutschland

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin gerade dabei meine deutsche und UK Steuererklärung auszufüllen.

Ich habe bis zum 02.09.2011 in England gearbeitet (seit Mitte 2006) und dort meinen permanenten Wohnsitz gehabt. Zum 01.10.2011 habe ich in Deutschland eine Stelle angetreten und meinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt (Anmeldung am 04.10.2011).

Meine Frage bezieht sich darauf, wo vom steuerrechtlichen Standpunkt meine Wohnsitz zwischen dem 02.09.2011 und 01.10.2011 lag, nachdem dies einen Einfluss auf den Besteuerung meiner englischen Abfindung haben dürfte.

Ich habe ab dem 15.09.2011 eine Wohnung in Deutschland gemietet und meinen Umzug (Möbel etc.) am 15.09.2011 durchführen lassen, habe mich dann allerdings anschließend nur ein paar Tage in der Wohnung aufgehalten um diese bewohnbar zu machen und bin dann wieder nach England um mein Haus, dass ich dort noch besitze, für die Vermietung zum 30.09.2011 herzurichten (alles mit Fährtickets, etc. belegbar). Meine entgültiger Umzug nach Deutschland war dann am 30.09.2011.

Meine Frage ist nun ab welchem Tag ich in Deutschland unbeschränkt Einkommens steuerpflichtig wurde, zum 15.09.2011 oder zum 01.10.2011, da mir mein englischer Arbeitgeber aus Lohnbüro technischen Gründen meine letztes Gehalt, inklusive Abfindung erst am 23.09.2011 überwiesen hat.

StB Kiehne Katja Kiehne

Lieber Fragesteller,

vor dem Hintergrund einer Erstberatung und dem Honorareinsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Gem. § 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Sie seit dem 15.09 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,da sie seit dem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Deutschland haben. Gem. § 8 Abgabenordnung (AO) ist der Wohnsitz dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten wird. Dies ist in Ihrem Fall erfüllt. Die Anmeldung bei Meldebehörde ist für steuerliche Zwecke nicht bindend, ihr kommt allenfalls eine Indizwirkung zu. Die Wohnung hatten Sie auch ab dem 15.09 inne, da sie die Wohnung ab diesem Zeitpunkt nutzen konnten.

Parallel dürfte daneben noch ein Wohnsitz in Großbritannien bis zum 30.09 bestanden haben. Damit dürften sie voraussichtlich sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland ansässig gewesen sein (doppelte Ansässigkeit). Nach Art. 4 Abs. 2 Doppebesteuerungsabkommen (DBA) ist dann zu prüfen, wo ihre ständige Wohnstätte liegt. Kann diese Frage nicht beantwortet werden, ist zu prüfen, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Da Sie nachweisbar erst zum 30.09 umgezogen sind, könnte hier dargestellt werden, dass Ihr Lebensmittelpunkt bis zu diesem Zeitpunkt in Großbritannien gelegen hat. Dies verhindert zwar nicht, dass Sie bereits unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat aber Auswirkung auf die Zuordnung der Besteuerungsrechte der jeweiligen Länder.

Gerne berate ich Sie weitergehend zu den üblichen Honorarkonditionen.

Mit freundlichen Grüßen
Katja Kiehne
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Eifelplatz 5
50677 Köln
www.katjakiehne.com

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Experte für Doppelbesteuerung

StB Kiehne Katja Kiehne

StB Kiehne Katja Kiehne

Köln

Steuerberaterin seit 1998
Kanzlei mit Schwerpunkt Mandanten aus dem Gesundheitsbereich
Gutachterin im Bereich Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht
Wirtschaftsmediation
(Fortbildung über Zertifikatskurs an der Hochschule Wismar Mediatorin FH)

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