Spanische Einkünfte in ESt Erklärung?
Mai 31, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
Ich bin deutsche Staatsbürgerin, mein Mann ist kolumbianischer Staatsbürger.
Wir haben in August 2011 hier in Deutschland geheiratet. In September 2011 wurde unser Kind geboren.
Mein Mann war in 2011 hier in Deutschland 2 mal offiziell gemeldet: 1.8.-30.11.11 und ab dem 1. Dez 2011. Ab dem 1.1.2012 hat er die deutsche Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. (Davor nur die Spanische).
Der letzte Umzugsflug nach Deutschland war am 23.12.2011.
Mein Mann hat in 2011 in Spanien steuerpflichtig gearbeitet.(Davor erhielt er dort Stipendien). Der Vertrag lief vom 28.4 - 31.12.2011 und es handelte sich um einen Teilzeitvertrag (20Std pro Woche).
In der gesamten Zeit wohnte er auch in Spanien zur Miete.
Er kam in 2011 5 Mal zu Besuch nach Deutschland, jedes Mal für 3-4 Wochen. (Die freien Tage hierfür ergaben sich aus Urlaubsanspruch 20 Tage, Vaterschaftsurlaub 15 Tage, Abbau der Überstunden die restlichen Tage.)
Auch ich war zwei Mal in Spanien.
Ich bin in 2011 komplett in Deutschland steuerpflichtig tätig gewesen (Dh bis zum Beginn der Mutterschutzfrist/Elternzeit am 19.8, also noch vor der Heirat). Meine Steuerklasse war somit durchgehend I.
Wir haben beide nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, also keine Kapitaleinkünfte etc.
Meine Fragen:
Können/müssen wir eine gemeinsame Steuererklärung in Deutschland abgeben? Gibt es hier eine Deadline? (Meine Steuerklasse in 2011 war I)
Müssen die spanischen Einküfte und die gezahlten Steuern meines Mannes in der deutschen Steuererklärung angegeben werden? Falls ja, wo jeweils?
Muss hierfür die spanische Steuererklärung zuerst gemacht werden?
Können wir einen doppelten Haushalt geltend machen? Ab wann?
Sind dann die Flugkosten von uns beiden ansatzfähig oder nur seine?
Gibt es hierbei noch etwas zu beachten? ZB welche Quittungen will das Arbeitsamt dann sehen?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
1. Sie sind seit August 2011 mit einander verhairatet. Sie können zwischen Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung wählen, wenn in 2011 folgende Voraussetzungen eingetritten sind: a) Deide Ehepartner sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. b) Sie leben nicht dauernd getrennt.
In Deutschland ist jemand unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland und sind damit unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr Mann kann, nach der Sachverhaltsschilderung, Ihre Wohnung unter Umständen innehat, d.h., dass er sie beibehalten und benutzen wird. Unabhängig davon, ob Ihr Mann gemeldet war, ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert: er stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft insgesamt an äußere Merkmale an, ohne subjektiven Momenten oder Absichten Raum zu geben (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1988 II R 139/87 , BFHE 155, 29 , BStBl II 1989, 182 ). Maßgebend ist der objektive Zustand, nämlich das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und ständig oder doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit benutzen wird. Es muss nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wahrscheinlich sein, dass der Steuerpflichtige die nicht nur vorübergehende Nutzung der Wohnung in Zukunft fortsetzen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 05. November 2001 VI B 219/00 , BFH/NV 2002, 311 ; Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 8 AO Rz. 37 ff.). Die Finanzverwaltung ist i.d.R. der Auffassung, dass ein Ehepartner/Familienvater i.d.R. dort seinen Lebensmittelpunkt hat, wo seine Familie lebt. Nach diesen Auffassungen hat Ihr Mann seit Augut 2011 einen Wohnsitz in Deutschland begründet, und ist somit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Bei der Beurteilung, ob die Ehepartner dauernd getrennt leben, ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Lebensgemeinschaft besteht. Ist es zu bejahen, dann leben die Ehepartner nicht dauernd getrennt, auch wenn sie aus beruflichen Gründen räumlich getrennt sind. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in 2011 eingetreten. Sie können (aber nicht müssen) zusammen eine Steuererklärung abgeben. Wenn Sie keine steuerliche Beratung haben, ist der Abgabetermin für Einkommensteuererklärung 2011 der 31.05.2012.
2. Mit der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland in August 2011 ist das Welteinkommen Ihres Manns seit August 2011 in seiner Einkommensteuererklärung zu erfassen. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Spanien sind in Anlage N-Aus zu erfassen. Wenn diese Einkünfte in Spanien zu versteuern sind, werden sie aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen und nur bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Er braucht die in Spanien gezahlte Steuer nicht anzugeben. Er kann Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (vorausgesetzt, dass der Wohnsitz in Deutschland sein Lebensmittelpunkt ist) in der Anlage N-Aus angeben, ab dem Zeitpunkt, wann die doppelte Haushaltsführung gegründet wurde, in Ihrem Fall wahrscheinlich ab August 2011. Die Kosten für wöchentliche Heimfahrt zum eigenen Hausstand, die Ihrem Mann erwachsen sind, gehören zu den Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung. Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist auch abziehbar. Anzuerkennen sind die tatsächlichen Kosten einschließlich Zweitwohnungssteuer (R 9.11 Abs. 8 LStR 2008), jedoch begrenzt auf den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort (BFH Urteil vom 9.8.2007). Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige die getragenen Kosten immer nachweisen, wenn das zuständige Finanzamt danach verlangt. Also, Sie sollen alle Belege gut aufbewahren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de
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