Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung

Steuerpflicht CH/D bei unterjähriger Wohnsitzverlegung

Guten Tag

Sachverhalt:
Als deutscher Staatsbürger habe ich bis zum 15. Juni 2011 als Arbeitnehmer in Deutschland gearbeitet und wie üblich Steuern abgefürt. Die Bruttolohn für diesen Zeitraum lag unter EUR 30'000.
Seit 22. Juni 2011 habe ich meinen Wohnsitz in der Schweiz angemeldet - Aufenthaltsbewilligung B. Das Einwohnermeldeamt in D bestätigte die Abmeldung aller Wohnsitze in D ab dem 1.10.2011, da bis dahin noch der bisherige Mietvertrag für die alte Wohnung lief.

Das neue Arbeitsverhältnis in der Schweiz besteht ebenfalls seit dem 22.6.2011. Seit diesem Tag habe ich mich ausschliesslich in der Schweiz aufgehalten (mehr als 183 Tage des Jahres). Meine Bruttobezüge in der Schweiz vom 22. Juni 2011 bis 31.12.2011 betrugen CHF 60'000. Hierfür wurde wie üblich die Quellensteuer abgeführt.

Frage:
Wie bzw. wo sind die Einkommen zu versteuern /wo muss ich die Steuererklärung abgeben(einzeln im jeweiligen Land oder gemeinsam in einem Land)?

Vielen Dank

MfG

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie sind grundsätzlich immer in dem Land unbeschränkt steuerpflichtig, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Bei unterjähriger Wohnsitzverlagerung ist dies in beiden Ländern.

In Deutschland geben Sie deshalb eine Einkommensteuererklärung ab, in der Sie Ihr gesamtes Einkommen erklären. Das Einkommenn in der Schweiz ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitten und in der Anlage AUS als ausländisches Einkommen zu deklarieren. Diese Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei, werden jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes dem übrigen inländischen Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt).

In der Schweiz werden Sie nach dortigem Recht veranlagt. Dazu kann ich Ihnen aus berufsrechtlichen Gründen jedoch keine weitere Auskunft erteilen. Grundsätzlich ist das schweizer Einkommen dort zu versteuern. In welcher Form die deutschen Einkünfte dort Einfluss haben kann hier nicht geklärt werden.

Da es sich um eine Wohnsitzverlegug handelt, ist es unerheblich, wie lange Sie in dem jeweiligen Staat ansässig sind. Ein Tag egnügt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Doppelbesteuerung

Michael Herrmann

Michael Herrmann

Köln

Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG



Diplom-Finanzwirt

MICHAEL HERRMANN

Steuerberater



Anschrift:

Severinstrasse 175-177

50678 Köln



Postfach 25 03 06

50519 Köln



Bürozeiten:

Mo-Fr: 09.00-17:30 Uhr





Kommunikation:

Telefon: 0221 / 3 48 91 09

Fax: 01805 / 039 000 87 62 (0,12 ? pro Minute)

Mobil: 0177 / 455 00 54

eMail: beratung@steuer-mobil.de

Internet: www.steuer-mobil.de



Kammerzugehörigkeit:

Steuerberaterkammer Köln

Mitglieds-Nr. 122 809





Aufsichtsbehörde:

Steuerberaterkammer Köln

Volksgartenstraße 48, 50677 Köln

www.stbk-koeln.de





Berufzugehörigkeit:

Die gesetzliche Berufsbezeichung

"Steuerberater" wurde in der

Bundesrepublik Deutschland verliehen.





Berufsrechtliche Regelungen:

Steuerberatungsgesetz (StGerG)

Durchführungsverordnung zum

Steuerberatungsgesetz (DVStB)

Berufsordnung (BOStB)

Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV)

vollständiges Profil