Rueckzug aus Dubai nach Deutschland
Februar 18, 2012 | 45,00 EUR | beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne
Ich habe seit 2005 meinen Wohnsitz in Dubai und keinerlei Wohnsitz mehr in Deutschland.
Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit UAE, welches auf Anrechnungbasis funktioniert.
( In UAE gibt es keine Einkommensteuer )
Seit September 2010 arbeite ich für Philips Electronics Middle East and Africa in Dubai, einer Tochter von Philips BV, Niederlande. Ich bin kein Delegate, sondern habe einen lokalen Vertrag.
Mein Arbeitsvertrag wurde am 15 Januar aufgelöst und mein Beschaeftigungsverhaeltnis endet am 15. Februar.
Ich plane Ende Februar/ Anfang Maerz nach Deutschland zuruückzukehren.
Mein Januar Gehalt ist ausbezahlt.
Februar Gehalt wird Ende Februar gezahlt.
Zusäztlich zahlt die Firma im Februar eine Abfindung plus Gratuity ( Staatlich vorgeschriebene Endzahlung fuer 16 Monate Taetigkeit )
Dazu kommt eine Erstattung nicht genommenen Urlaubs.
Mein Bonus fuer das 4. Quartal 2011 wird leider erst im März ausbezahlt.
Meine Fragen hierzu sind :
1. Ist das Januar und Februar Gehalt in Deutschland besteuerbar ?
2. Wie sieht es bei der Abfindung und Gratuity aus ?
3. Der Bonus ist fuer Taetigkeiten in 2011- ist er daher steuerfrei, auch wenn ich im Maerz wieder Deutschland ansässig wäere ?
4 Generell : Macht es steuerlich Sinn im Maerz einen längeren Urlaub im Ausland zu machen und mich erst im April in Deutschland anzumelden ?
Oder sogar erst nach Mitte Juni einen Wohnsitz in Deutschland zu begruenden ? 183 Tage Regel ?
5. Kann ich Kosten fuer Anwalt - ( Klage gegen Arbeitgeber) und Umzugskosten (Hotels, Verschiffung von Umzugsgut, Leihwagen usw steuerlich absetzen ?
Lieber Fragesteller,
im Rahmen der Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Da Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben werden, unterliegen Sie mit Ihrem Welteinkommen der deutschen Besteuerung für das ganze Jahr. Inwieweit die ausländischen Einkünfte freizustellen oder die ausländischen Steuern anzurechnen sind, richtet sich nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA's).
1. Die Gehälter für Januar und Februar werden in Deutschland der Besteuerung unterworfen, unabhängig davon wann sie im Jahr 2012 nach Deutschland ziehen. Wenn in Dubai Steuern einbehalten worden wäre, würden diese auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Aber auch wenn man hier unzutreffend die Anwendung des DBA VAE verneinen würde, käme man aufgrund des § 50 d Absatz 8 EStG zu keinem anderen Ergebnis. Denn -vereinfacht ausgedrückt. immer wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass im Ausland Steuern entrichtet wurden, wendet die deutsche Finanzverwaltung die Anrechnungsmethode an.
2. Die Abfindung wird nicht mehr für die aktive Tätigkeit gezahlt. Sie ist daher in dem Land zu versteuern, in dem Sie im Zeitpunkt der Zahlung Ihren Wohnsitz haben. Allerdings stellt sich, wenn Sie in Dubai bleiben, die Frage nach der Anrechnung wie unter 1. beschrieben. Ggf. sollte ein Wohnsitz in einem anderen europäischen Staat mit niedrigeren Steuersätzen gewählt werden. Die Gratuity wird dagegen für die Tätigkeit in Dubai gezahlt, vergleichbar mit einer Bonuszahlung. Hier gilt das zu 1. geschriebene.
4. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Meldung an, sondern ab wann Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies kann auch ein früherer Zeitpunkt als die Meldung sein. Die 183 Tage-Regelung bringt Ihnen aufgrund der Anrechnungsmethode nichts.
5. Die Kosten für den Anwalt verstehe ich dahingehend, dass diese für die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber gezahlt werden. Sofern diese Kosten mit im Inland steuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang stehen, können diese als Werbungskosten angesetzt werden. Z.B. wenn die Abfindung in Deutschland steuerpflichtig ist.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Ausführungen weiterhelfen. Gerne berate ich Sie umfassender kostenpflichtig in meiner Kanzlei. Senden Sie bei Interesse einfach eine Email an: info@katjakiehne.com.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Kiehne*
Steuerberaterin
Master of Business Consulting (M.BC.)
Dipl.-Finanzwirtin (FH)
Eifelplatz 5
50677 Köln
*in Weiterbildung zur Fachberaterin für Internationales Steuerrecht
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