Hypothek auf eine gemeinschaftlich ererbte Immobilie
Mai 8, 2013 | 70,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Drei Töchter bilden nach dem Tod des Vaters eine testamentarisch festgelegte Erbengemeinschaft (bisher ungeteilte Erbengemeinschaft). Zum Erbe der Töchter zählt neben Barvermögen auch eine Immobilie (Einfamilienhaus). Anteil jeder Erbin 1/3 des Gesamtwertes der Immobilie.
Eine der Töchter plant nun den Kauf einer Eigentumswohnung und benötigt dazu einen Bankkredit. Als Sicherheit möchte sie ihren Erbanteil an der Immobilie einsetzen. Die übrigen Miterben sind noch nicht über diese Absicht informiert, sie konnten bisher auch nicht ihr Vorkaufsrecht auf den Immobilienanteil der Schwester anmelden.
Was sagt das Erbrecht zu dieser Situation? Die Hypothek würde als anteilige Grundschuld im Grundbuch der ererbten Immobilie eingetragen, wodurch die Eigentumsrechte der Miterben eingeschränkt wären. Zudem würden die Vorkaufsrechte der Miterben verletzt. Sehe ich das richtig?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie liegen mit Ihrer Ansicht richtig: Eine einzelne Tochter kann nicht über den Nachlass oder einzelne Gegenstände daraus verfügen; daher könnte auch nur die Erbengemeinschaft eine Hypothek auf die gemeinsam ererbte Immobilie bestellen, nicht aber ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft. Zwar können grundsätzlich auch Miteigentumsanteile an einem Grundstück nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB) belastet werden (§ 1114 BGB). Eine Belastung von Gesamthandseigentum (wie es bei einer Erbengemeinschaft vorliegt) scheidet aber aus.
Die Tochter kann aber grundsätzlich über Ihren Erbteil selbst verfügen, z.B. gemäß der §§ 2033 ff. BGB ihren Erbteil verkaufen, wobei die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft allerdings ein Vorkaufsrecht hätten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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