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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Schenkungen und deren Folgen

Hallo,

mal angenommen, eine Person A erhält von ihren Eltern eine Schenkung, beispielsweise 15.000,00 Euro.

Da A seit Jahren kein Auto besitzt, nutzt er die Gelegenheit, um sich ein neues Kraftfahrzeug zu kaufen. Er hat zwar ein paar tausend Euro Ersparnisse, jedoch wollte er diese nie angehen für den Fall, dass A dringend Geld für Reparaturen etc. benötigt. Somit hätte er ohne die Schenkung sich kein Kfz gekauft.

A besitzt zudem eine Eigentumswohnung, auf die noch ein überschaubarer Betrag (20.000,- Euro) an Schulten lasten. Diese dürften in den nächsten 5 Jahren abbezahlt sein.

Nun werden die Eltern innerhalb von 10 Jahren pfegebedürftig und deren Geld reicht nicht mehr aus, sie beantragen Sozialhilfe.

Hat A irgendeine Chance, dass er seine Schenkung nicht zurückzahlen muss?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In Ihrem Fall ist wahrscheinlich, dass der Sozialträger einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers geltend machen wird.

Nur in Ausnahmefällen kann sich der Beschenkte dann auf Entreicherung gemäß § 818 Absatz 3 BGB berufen und damit dem Rückforderungsanspruch entgegentreten.

Entreicherung wurde von der Rechtsprechung z.B. bejaht, wenn das geschenkte Geld für Luxusaufwendungen wie teure Reisen, Seminare, Kleidung etc. ausgegeben wurde und nachweisbar solche Ausgaben ohne das Geschenk nicht getätigt wurden (BGH, Urteil vom 09-11-1994 - IV ZR 66/94).

Da in Ihrem Fall das Auto ohne geschenktes Geld nicht angeschafft worden wäre, könnte hierüber nachgedacht werden. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass das Geschenk ersatzlos und ohne Ersparnis an anderer Stelle verbraucht wurde. Wenn das Auto aber noch in Ihrem Eigentum steht, haben Sie eine Ersatzleistung in Ihrem Vermögen. Daher könnte zumindest der aktuelle Wert des Fahrzeugs noch herausgefordert werden.

In diesem Bereich ist allerdings einiges rechtlich umstritten und es werden verschiedene Meinungen vertreten. Sollte der Sozialträger tatsächlich mit einem Rückforderungsanspruch auf Sie zukommen, sollten Sie die Angelegenheit konkret von einem Anwalt vor Ort überprüfen lassen.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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