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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Betrag auf Konto weitaus zu niedrig am Todestag

Das Guthaben meiner Mutter betrug am Todestag nach Auskunft meiner Geschwister ca. 30000€. Dieser Betrag ist meiner Grobschätzung weit zu niedrig, weil sie von ihrer Gesamtrente von 2500€ mindestens 1500€ nicht ausgeben konnte, auch unter Berücksichtigung von Pflegekosten usw. Das bedeutet pro Jahr eine Rücklage von ca. 18.000€, bei 10 Jahren ca. 180.000€.
Wie kann ich erreichen, dass ich über die vermutlich erfolgten Schenkungen eine überprüfbare Information erhalte?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tode Ihrer Mutter aussprechen.

Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft bilden. In diesem Fall ist jeder Miterbe einem anderen Miterben gegenüber verpflichtet offen zu legen, welche lebzeitigen Zuwendungen er von der Erblasserin erhalten hat. Der entsprechende Auskunftsanspruch, der wenn nötig auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, ergibt sich aus § 2057 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Zuwendungen tatsächlich erfolgt sind bzw. Anhaltspunkte für Zuwendungen vorliegen und umfasst auch die Umstände, welche eine Wertberechnung der gemachten Zuwendungen ermöglichen, den genauen Zeitpunkt der Zuwendungen sowie sämtliche für und gegen eine Ausgleichspflicht sprechende Umstände.
Sind Sie Pflichtteilsberechtigter, aber nicht Erbe, ergibt sich ein Auskunftsanspruch gegen die Erben aus § 2314 BGB.

Als Miterbe können Sie zudem über § 2039 BGB von Dritten (z.B. Steuerberater der Erblasserin oder Banken, mit welchen die Erblasserin in Verbindung stand) Auskunft verlangen.

Aufgrund der sehr hohen Differenz zwischen der Auskunft der Geschwister und dem von Ihnen vermuteten tatsächlichen Nachlass dürfte es empfehlenswert sein, bereits jetzt einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Erbrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

Oldenburg, Vorpommern

Ich biete Ihnen über 30 Jahre Erfahrung in der Medienbranche, sowohl vor als auch hinter den Kulissen; zudem war ich mehrere Jahre als Justiziar beim Marktführer für Multimedia-Software tätig. Diese Erfahrungen setze ich kreativ ein, um Ihre Rechte zu schützen! Ich berate Sie gerne, insbesondere im Bereich Markenanmeldung und -verteidigung:


Rechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg

Tel: 0441-7779786
Fax: 0441-7779346
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE272376201

Zuständige Aufsichtsbehörde:
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Berufsrechtliche Regelungen:
Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Folgende Gebühren- und Berufsordnungen gelten:
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

Berufshaftpflichtversicherung:
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover in Höhe von 1.000.000 EUR je Versicherungsjahr und 250.000 EUR je Versicherungsfall.

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