Betrag auf Konto weitaus zu niedrig am Todestag
Dezember 7, 2013 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Das Guthaben meiner Mutter betrug am Todestag nach Auskunft meiner Geschwister ca. 30000€. Dieser Betrag ist meiner Grobschätzung weit zu niedrig, weil sie von ihrer Gesamtrente von 2500€ mindestens 1500€ nicht ausgeben konnte, auch unter Berücksichtigung von Pflegekosten usw. Das bedeutet pro Jahr eine Rücklage von ca. 18.000€, bei 10 Jahren ca. 180.000€.
Wie kann ich erreichen, dass ich über die vermutlich erfolgten Schenkungen eine überprüfbare Information erhalte?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid zum Tode Ihrer Mutter aussprechen.
Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft bilden. In diesem Fall ist jeder Miterbe einem anderen Miterben gegenüber verpflichtet offen zu legen, welche lebzeitigen Zuwendungen er von der Erblasserin erhalten hat. Der entsprechende Auskunftsanspruch, der wenn nötig auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, ergibt sich aus § 2057 BGB. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob Zuwendungen tatsächlich erfolgt sind bzw. Anhaltspunkte für Zuwendungen vorliegen und umfasst auch die Umstände, welche eine Wertberechnung der gemachten Zuwendungen ermöglichen, den genauen Zeitpunkt der Zuwendungen sowie sämtliche für und gegen eine Ausgleichspflicht sprechende Umstände.
Sind Sie Pflichtteilsberechtigter, aber nicht Erbe, ergibt sich ein Auskunftsanspruch gegen die Erben aus § 2314 BGB.
Als Miterbe können Sie zudem über § 2039 BGB von Dritten (z.B. Steuerberater der Erblasserin oder Banken, mit welchen die Erblasserin in Verbindung stand) Auskunft verlangen.
Aufgrund der sehr hohen Differenz zwischen der Auskunft der Geschwister und dem von Ihnen vermuteten tatsächlichen Nachlass dürfte es empfehlenswert sein, bereits jetzt einen auf Erbrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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