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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Ehegatten-Testament

Guten Tag,

wir sind ein noch relativ junges Ehepaar mit 2 minderjährigen Kindern. Für den Fall der Fälle möchten wir uns vorsorglich ein Testament in die Schublade legen, mit dem sichergestellt ist, dass der andere Ehepartner nach dem Tod des Ehepartners vollumfänglich über den Nachlass des Verstorbenen verfügen kann.

Hierfür würden wir folgenden Text verwenden:

Handschriftlich Ehepartner 1:

Testament

Wir, die Eheleute Martina Mustermann, geborene Musterfrau, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterhausen, und Hermann Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterstadt, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein.

Zu Schlußerben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder Karl Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterhausen, und Elke Mustermann, geboren am TT.MM.JJJJ in Musterhausen jeweils zu gleichen Teilen.

Musterhausen, Datum

Unterschrift Ehepartner 1 (Vor- und Zuname)

Handschriftlich Ehepartner 2:

Dies ist auch mein Wille

Musterhausen, Datum

Unterschrift Ehepartner 2 (Vor- und Zuname)

1.) Ist mit dieser Formulierung zweifelsfrei sichergestellt, dass der überlebende Ehepartner vollumfänglich und ohne Beschränkungen über den Nachlass verfügen kann. Oder sehen Sie in den Formulierungen irgendwo einen Auslegungsspielraum?
2.) Wir haben gelesen, dass der zweite Mitunterzeichner zur Klarstellung, dass es sich bei dem Testament auch um seinen Willen handelt, die Formulierung \\\"Dies ist auch mein Wille\\\" handschriftlich hinzusetzen sollte. Sollte der erste Unterzeichner auch einen Zusatz \\\"Dies ist mein Wille\\\" hineinschreiben?
3.) Ist es egal, ob die Ehepartner nebeneinander unterzeichnen oder erst (wie oben aufgeführt) Ehepartner 1 unterzeichnet und dann darunter Ehepartner 2?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

Bernhard Müller

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu 3. Es ist egal, ob die Ehepartner untereinander oder nebeneinander unterschreiben.

Zu 2. Dieser Zusatz ist nicht erforderlich. Er schadet aber auch nicht.

Zu 1. Die von Ihnen gewählte Formulierung kann nicht ausschließen, dass nach dem Tod des zuerst versterbenden, ein Kind seinen Pflichtteil fordert.

Frei verfügen kann der Überlebende nur über den Teil, der nicht zur Auszahlung des Pflichtteils benötigt wird.

Es gibt keine Formulierung, mit der sich ausschließen lässt, dass ein Kind den Pflichtteil fordert. Die Wahrscheinlichkeit dafür lässt sich jedoch verringern, indem eine Strafklausel eingefügt wird. Diese könnte lauten:

Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden den Pflichtteil fordern, so soll es auch nach dem Tod des zuletzt versterbenden nur den Pflichtteil bekommen. Alleiniger Schlusserbe soll dann das andere Kind sein.

Zu beachten ist auch, dass der Überlebende zwar unter Lebenden frei verfügen also das geerbte Vermögen verkaufen, verbrauchen und verschenken kann, dass er jedoch nach dem Tod des zuerst versterbenden kein neues Testament mehr machen kann.

Ist gewollt, dass der Überlebende Ehegatte ein neues Testament machen kann, müsste ins Testament ausdrücklich rein geschrieben werden: Der Überlebende ist berechtigt, ein neues Testament zu errichten.

Eine solche Klausel würde jedoch die abschreckende Wirkung der oben genannten Strafklausel abschwächen und die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass beim Tod des zuerst versterbenden eines der Kinder seinen Pflichtteil verlangt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Erbrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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