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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Bin ich Erbe oder Pflichtteilsberechtigter?

Im Testament hat meine Mutter geschrieben: „Ich setze meine 6 Kinder als Erben ein. …. Gottfried soll kein Geld erhalten.“ An Gegenständen habe ich nur 1 Vase, ein dreiteiliges Fischbesteck erhalten. Der Goldring meines Vaters, den ich laut Testament erhalten sollte, ist von meinen Geschwistern angeblich nicht gefunden worden.
Da ich 500 km entfernt wohne, haben meine Geschwister die Wohnung meiner Mutter ohne mich und mit meinem Einverständnis aufgelöst. Meine Geschwister haben mir in der Zwischenzeit jeweils mitgeteilt, welche Gegenstände sie aus der Wohnung meiner Mutter genommen haben. Darunter beispielsweise ein handgeknüpfter Teppich von 8m², den mein Bruder nach der Auflösung der Wohnung meiner Mutter auf seinem Dachboden gelagert hatte, was er jedoch bei meiner ersten Nachfrage für die ersten beiden Monate nach dem Tod meiner Mutter angeblich vergessen hatte. Meine Schwester hat eine große alte Holztruhe erhalten. Sie haben alles unter sich verteilt, ohne mich zu fragen oder zu informieren.
Von dem viel zu niedrigen Geldbetrag auf dem Konto (siehe meine Anfrage vom 7.12.2013) haben meine Geschwister bisher nicht gesprochen.
Gehe ich nun auf diese Weise leer aus? Bin ich Erbe oder Pflichterbe? Was kann ich tun und wie muss ich vorgehen?
Vielen Dank.

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Leer werden Sie wohl nicht ausgehen. Ob Sie hier als Erbe eingesetzt werden sollten (und wenn ja in welchem Umfang) oder ob Ihnen ein Pflichtteil zusteht, wäre durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Sind außer dem geschriebenen Testament keine weiteren, den Inhalt konkretisierenden Umstände bekannt, helfen ggf. die gesetzlichen Auslegungsregeln insbesondere der §§ 2087 ff. BGB weiter.

Der Wortlaut des Testaments deutet zunächst darauf hin, dass Sie als Erbe eingesetzt werden sollten, Andererseits wird aber in § 2087 Absatz 2 BGB gesetzlich vermutet: „Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.“

In erster Linie dürfte es daher darauf ankommen, welchen Wert Ihr tatsächlicher Anteil am Erbe hätte, wenn eine Auslegung des Testaments eine Erbenstellung ergeben würde. Denn sollte dieser Anteil unterhalb Ihres Pflichtteils liegen (was aufgrund Ihrer Ausführungen durchaus möglich sein könnte), können Sie von den Miterben zumindest eine Aufstockung auf den Zusatzpflichtteil verlangen, § 2305 BGB.
Um dies herauszufinden, benötigen Sie natürlich eine vollständige Aufstellung des Erbes. Diesbezüglich weise ich noch einmal auf die Auskunftsansprüche des Miterben und auch des Pflichtteilberechtigten hin.

Ich kann daher nur anraten, umgehend mit allen Unterlagen einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen. Der Kollege kann dann nicht nur nach vollständiger Überprüfung Ihre Auskunfts- und sonstigen Ansprüche gegenüber den anderen Miterben geltend machen, sondern auch prüfen, ob nicht möglicherweise auch eine Erbausschlagung noch eine empfehlenswerte Option darstellt.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Erbrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

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