Notargebühren bei Auflösung Erbengemeinschaft
August 19, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Bruder und Schwester haben ein vom Vater geerbtes Grundstück in eingetragener Erbengemeinschaft. Der Notar hatte den Auftrag, den Vertrag für die Übertragung des Grundstückanteils des Bruders auf die Schwester gegen eine Zahlung des anteiligen Hauswerts zu verfassen. Der Notar schickte einen Entwurf, zur Beurkundung kam es nicht.
Nun sind die Notarkosten strittig in zwei Punkten:
A. Version Notar:
1. Der Geschäftswert beträgt 100% des Grundstückswertes und nicht nur den zu zahlenden Abfindungswert (50%).
2. Der erstellte Entwurf wird mit der für die Beurkundung vorgesehenen Gebühr 20/10 berechnet.
B. Unsere Version:
1. Der Geschäftswert richtet sich nur nach dem Wert des ausscheidenden Erbteils bei Auflösung der Erbengemeinschaft. ((K/L/B/R, 18. Aufl., R-Nr. 22,23 zu § 61 KostO:)
2. Die Gebühr für den Entwurf beträgt 10/10, also halbe Beurkundungsgebühr.
(Abgeleitet aus § 145 Abs. 2, 3 KostO: = 1/2 der Beurkundungsgebühr, aber mindestens 10/10-Gebühr oder die gleiche Gebühr wie für die Beurkundung, wenn diese geringer ist als die 10/10-Gebühr.
Der Notar besteht trotz dieser Hinweise auf seiner Rechnungstellung.
Wer hat hier Recht?
Sehr geehrter Fragesteller,
das Grundstück hatte Bruder und Schwester zur gesamten Hand gehört und sollte auf die Schwester übertragen werden. Diese ist eine von mehreren Berechtigten. Also bleiben die Anteile der Schwester unberücksichtigt.
Unter der Voraussetzung dass zuvor beide Erben gleich große Anteile hatten, ist der Geschäftswert nur die Hälfte des Grundstückswertes.
Allerdings kommt § 145 II KostO nach dem bisher geschilderten Sachverhalt nicht zur Anwendung, da der Grund dafür, dass das Rechtsgeschäft nicht zustande kam, keine Behördliche Maßnahme war.
Um die Frage ob § 145 III KostO zur Anwendung kommt, endgültig beurteilen zu können, müsste ich wissen, aus welchem Grund es nicht zur Beurkundung kam. Dies müsste infolge der Zurücknahme des Antrags oder aus ähnlichen Gründen geschehen sein.
Sie schreiben hier nicht, dass sich dies direkt aus Absatz 2 oder 3 ergibt, sondern nur dass Sie, die von Ihnen gewünschte Rechtsfolge aus den beiden Absätzen ableiten wollen. Die dort aufgezählten Gründe scheinen also nicht direkt zu zutreffen. Sie wollen also eine analoge Anwendung vornehmen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei den Absätzen 2 und 3 des § 145 KostO um Ausnahmen vom Absatz 1 handelt. Ausnahmen sind eng auszulegen und nicht analogiefähig.
Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass eine 20/10 Gebühr nach dem halben Grundstückswert geschuldet ist.
Bitte beachten Sie, dass meine Auskunft ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder weglassen von Sachverhaltsdetails kann sich auch die rechtliche Bewertung ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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