Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Folge einer Schenkung

A und B sind die Eltern von D, E und F.

D und E haben im Jahre 2006 jeweils eine Schenkung durch A und B in Höhe von 140.000 Euro erhalten, F eine Schenkung in Höhe vn 120.000 Euro.
F sollte die restlichen 20.000 Euro im Jahre 2009 erhalten, hat aber das Geld bis auf weiteres A und B geliehen.
Im Jahr 2016 zahlen A und B die 20.000 Euro an F zurück.
Nehmen wir mal an, die Schenkung der restlichen 20.000 Euro hat erst im Jahr 2016 stattgefunden (kein Darlehen vorher) und A und B sterben innerhalb von wenigen Jahren (unter 10 Jahre): Muss F dann einen Teil der 20.000 Euro an D und E abdrücken? (Pflichtteilsergänzungsanspruch?)
D, E und F sind durch A und B als gleichberechtigte Erben eingesetzt, sobald A und B beide verstorben sind.

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,

das hängt davon ab, welches Vermögen A und B außer dem verschenkten Geld noch haben. Zunächst wird das, was beim Tod von A und B denen noch gehört hat (tatsächlicher Nachlass), durch 3 geteilt. Das Ergebnis ist dann das, was D, E und F jeweils tatsächlich erben.
Von den 20.000 werden, wenn A und B innerhalb eines Jahres nach der Schenkung sterben 20.000 zum tatsächlichen Nachlass dazu addiert. Wenn A und B im 2. Jahr nach der Schenkung sterben, werden 18.000 zum tatsächlichen Nachlass hinzu addiert, wenn A und B im 3. Jahr nach der Schenkung sterben, 16.000 und so weiter.
Der tatsächliche Nachlass + dass, was dazu addiert wird, ist der theoretische Nachlass.
Der Pflichtteil für D und E ist jeweils 1/6 dieses theoretischen Nachlasses. Wenn jetzt 1/6 des theoretischen Nachlasses mehr ist, als 1/3 des tatsächlichen Nachlasses ist, muss F die Differenz an D und E abdrücken.
Haben A und B trotz der Schenkungen noch so viel Vermögen, dass ein Drittel des tatsächlichen Nachlasses noch mindestens so viel wie 1/6 des theoretischen Nachlasses ist, muss F nichts abdrücken. (§§ 2325 – 2329 BGB)
Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Erbrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

vollständiges Profil