Folge einer Schenkung
Juli 27, 2016 | 30,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
A und B sind die Eltern von D, E und F.
D und E haben im Jahre 2006 jeweils eine Schenkung durch A und B in Höhe von 140.000 Euro erhalten, F eine Schenkung in Höhe vn 120.000 Euro.
F sollte die restlichen 20.000 Euro im Jahre 2009 erhalten, hat aber das Geld bis auf weiteres A und B geliehen.
Im Jahr 2016 zahlen A und B die 20.000 Euro an F zurück.
Nehmen wir mal an, die Schenkung der restlichen 20.000 Euro hat erst im Jahr 2016 stattgefunden (kein Darlehen vorher) und A und B sterben innerhalb von wenigen Jahren (unter 10 Jahre): Muss F dann einen Teil der 20.000 Euro an D und E abdrücken? (Pflichtteilsergänzungsanspruch?)
D, E und F sind durch A und B als gleichberechtigte Erben eingesetzt, sobald A und B beide verstorben sind.
Sehr geehrter Fragesteller,
das hängt davon ab, welches Vermögen A und B außer dem verschenkten Geld noch haben. Zunächst wird das, was beim Tod von A und B denen noch gehört hat (tatsächlicher Nachlass), durch 3 geteilt. Das Ergebnis ist dann das, was D, E und F jeweils tatsächlich erben.
Von den 20.000 werden, wenn A und B innerhalb eines Jahres nach der Schenkung sterben 20.000 zum tatsächlichen Nachlass dazu addiert. Wenn A und B im 2. Jahr nach der Schenkung sterben, werden 18.000 zum tatsächlichen Nachlass hinzu addiert, wenn A und B im 3. Jahr nach der Schenkung sterben, 16.000 und so weiter.
Der tatsächliche Nachlass + dass, was dazu addiert wird, ist der theoretische Nachlass.
Der Pflichtteil für D und E ist jeweils 1/6 dieses theoretischen Nachlasses. Wenn jetzt 1/6 des theoretischen Nachlasses mehr ist, als 1/3 des tatsächlichen Nachlasses ist, muss F die Differenz an D und E abdrücken.
Haben A und B trotz der Schenkungen noch so viel Vermögen, dass ein Drittel des tatsächlichen Nachlasses noch mindestens so viel wie 1/6 des theoretischen Nachlasses ist, muss F nichts abdrücken. (§§ 2325 – 2329 BGB)
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Müller Rechtsanwalt
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