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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Schenkung und 10-Jahres-Frist bzw. Hilfebedürftigkeit

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Die Eltern A und B haben drei Kinder, nämlich C, D und E.
A und B haben schon frühzeitig begonnen, einen Teil ihres Vermögens zu gleichen Teilen an die Kinder aufzuteilen.

Bis zum Jahr 2006 wurde ein Großteil der Schenkungen vollzogen. Der Stand damals:

C erhielt Bargeld in Höhe von 140.000,- Euro
D erhielt eine Wohnung im Wert von 140.000,- Euro.
E erhielt Bargeld in Höhe von 120.000,- Euro.

Den Eltern war bewusst, dass E noch 20.000,- Euro zu erhalten hat, sie sehen es als moralisch korrekt an, wenn auch E noch gleichwertig beschenkt wird. Somit wurde E 2006 das Geld versprochen, sobald A und B an das fest angelegte Geld herankommen würden.
Im Jahr 2009 bestand dann die Möglichkeit, die 20.000 Euro zu übergeben. Es wurde jedoch vereinbart, dass A und B das Geld vorerst einbehalten, damit am Haus saniert werden kann. 2015 gab es dann eine erneute Möglichkeit, auch hier wurde aufgrund von Sanierungen das Geld als "Darlehen" bei A und B belassen. Im Jahr 2016 sind dann die ersten 15.000,- Euro wirklich geflossen, die restlichen 5.000,- Euro sollen zeitnah folgen.
Nun gibt es bei Schenkungen im Falle von einer später eintretenden Hilfebedürftigkeit (Sozialhilfe) ja bekanntlich die 10-Jahres-Frist.
Meine erste Frage: Wann beginnt die 10-Jahres-Frist hier zu laufen?
Den Eltern A und B sowie dem Kind E ist natürlich daran gelegen, dass im Falle einer Hilfebedürftigkeit der Eltern alle Kinder zu gleichen Teilen bzw. abhängig von ihrem Einkommen für die Eltern A und B aufkommen und nicht E über die Verhältnisse beansprucht werden soll.
Besteht für E im Falle einer Hilfebedürftigkeit irgendeine Chance, die 20.000,- nicht einsetzen zu müssen, sodass sofort alle Kinder C, D und E für die Eltern aufkommen? Solange C und D freiwillig mitziehen, wird das sicherlich kein Problem sein. Im Falle von Streitigkeiten, die zu erwarten sind bzw. dem Bekanntwerden der Nachzahlung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes wären C und D jedoch "fein raus" und E der Dumme.

Jan Wilking

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 529 Absatz 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit seit der Leistung eine Frist von zehn Jahren verstrichen ist. Die Frist läuft dabei ab dem Zeitpunkt, in dem der Schenker alles für den Vollzug erforderliche getan hat..

Vollzug bedeutet bei einer Geldschenkung bei Barzuwendung eine Eigentumsverschaffung (§§ 929 ff. BGB) an den Geldscheinen; im Falle der Überweisung auf ein Konto tritt Vollzug bei Ausführung des Auftrags durch die Bank ein.

Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, hatte E 2009 noch keine Zugriffsmöglichkeit auf das Geld und es gab auch keine bedingungslose Anweisung der Eltern an C und D, E den Betrag unverzüglich auszuhändigen. Daher würde ich hier davon ausgehen, dass die Frist hinsichtlich der 15.000,- erst mit tatsächlicher Auszahlung 2016 begonnen hat und bzgl. der fehlenden 5.000,- erst bei Auszahlung beginnt. Etwas anderes würde aber evtl. gelten, wenn E bereits früher Zugang zu den 20.000,- hatte und diese anschließend C und D als Darlehen gewährt hat.

Da die Schenkungen zeitlich nacheinander erfolgt sind, ist zunächst der zuletzt Beschenkte (=E) verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 528 Absatz 2 BGB. Der früher Beschenkte (C oder D) haftet nur, soweit die Leistungspflicht des später Beschenkten E den Notbedarf des Schenkers nicht abdeckt. Insofern wäre bei der von Ihnen geschilderten Situation leider tatsächlich E "der Dumme".

Mit freundlichen Grüßen

fadeout
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Jan Wilking

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