Immobilien-Erbengemeinschaft
August 11, 2011 | 35,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Guten Tag,
wir sind 4 Geschwister und haben (2007) 2 Immobilien geerbt. Eine Halle, die derzeit vermietet ist und für die auch ein Gemeinschaftskonto vorhanden ist.
Dann ein 3-Familien-Haus in dem seit Januar 2011 die Dachgeschosswohnung leersteht und das Erdgeschoss ab September 2011 ebenso frei wird.
Für dieses Haus hat unsere Mutter einen sogenannten großen Nießbrauch.
2009 wurde ein Vermächtniserfüllungsvertrag unterzeichnet, in dem die Mutter auf den Nießbrauch der Halle verzichtet. (s.auch Anlage.)
Die Kommunikation ist sehr schwierig, ich erhalte keinerlei Zahlen oder Fakten zu dem Wohnhaus, von mir vorgeschlagene Mietinteressenten werden abgewiesen, bzw bekomme ich keinerlei Auskunft wie hoch die bisherigen Mieteinkünfte waren.
Ich habe mich nun dahingehend entschieden, auf meinen Anteil zu verzichten und mich zurückzuziehen.
Nun also meine Frage an Sie: wie komme ich am einfachsten und kostengünstigsten aus der Erbschaft heraus ? Ich habe von einem Auseinandersetzungsvertrag gelesen - macht das in diesem Fall Sinn ?
Mir wurde auch von einer Schwester angefragt, ob ich nicht die Dachgeschoßwohnung als Eigentumswohnung möchte. Damit wird es wohl auch nicht einfacher bzw. kommen da erhebliche Kosten auf mich zu, die zu leisten ich einfach nicht in der Lage bin.
Ich verstehe das Testament so, daß ich dann auch in Zukunft nur auf meinen Pflichtteil Anspruch habe ? Das ist aber auch so von mir gewollt.
Ich bin bereits im Ruhestand, daher wäre mir eine Lösung die keine hohen Notar- bzw. Anwaltskosten verursacht sehr wichtig.
Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine Erbengemeinschaft kann auf verschiedene Arten auseinandergesetzt werden (z.B. Auseinandersetzungsvereinbarung oder Klage). In Ihrem Fall könnte sich als kostengünstige Lösung die so genannte „Abschichtung“ anbieten. Im Rahmen einer Abschichtung scheidet einer der Miterben aus der Erbengemeinschaft aus. Durch ein solches Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft kann man später keinerlei Ansprüche am Nachlass mehr geltend machen, weshalb der entsprechende Miterbe in der Regel eine Abfindung erhält. Die in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben haben durch die Abschichtung eines Mitglieds einen anteilsmäßig größeren Anspruch auf den Nachlass, da dieser im Falle einer Erbauseinandersetzung unter weniger Personen aufgeteilt wird.
Wenn sich ein Erbe zu einer Abschichtung entschließt, muss eine entsprechende Abschichtungsvereinbarung zwischen den Miterben getroffen werden, damit der gesamte Vorgang rechtskräftig wird. Eine solche Vereinbarung muss zwar schriftlich verfasst werden, unterliegt aber ansonsten keinerlei Regeln. Folglich existiert für eine Abschichtungsvereinbarung keinerlei Formzwang, sodass der entsprechende Erbe einfach ein Schriftstück aufsetzen kann, in dem er seine Entscheidung zur Abschichtung erklärt. Hierbei ist zudem noch nicht einmal eine notarielle Beurkundung erforderlich, wodurch sich die Abschichtung als eine der unkompliziertesten und kostengünstigsten Möglichkeiten der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft darstellt.
Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn als Abfindung ein Grundstück geleistet werden soll. Andernfalls genügt die notarielle Beglaubigung einer Bewilligung zur Änderung des Grundbuches, die deutlich kostengünstiger ist als eine notarielle Beurkundung, daher kann man hierbei einen großen Teil des Notarhonorars einsparen.
Da es in Ihrem Fall aber um beträchtliche Werte zu gehen scheint, kann Ihnen nur dringend geraten werden, vor einer endgültigen Entscheidung einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort zur Beratung hinzuzuziehen und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. So besteht z.B. auch die Möglichkeit, Ihren Anteil an dem noch ungeteilten Nachlass zu verkaufen (z.B. an einen anderen Miterben). Sie können zudem grundsätzlich auch die Auseinandersetzung verlangen, entweder einvernehmlich mit den Miterben oder im Wege der Auseinandersetzungsklage.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
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