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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Erbe ausschlagen

Anfang März 2012 verstarb meine Großtante ( seit 1970er Jahre verwitwet )

Direkte Angehörige, wie Kinder oder Enkel, gibt es nicht und als nächste Angehörige wären ihre Nichte ( Cousine meiner Mutter) meine Geschwister und ich.

Großtante bekam 2005 einen Betreuer ( verstarb 2009 ) zugewiesen, der sich für eine Heimunterbringung seit 2006 einsetzte und mit Erfolg einen Antrag auf Sozialhilfe stellte.
Wie sich erst Mitte März 2012 durch den 2.Betreuer herausstellte, existiert eine Sterbegeldversicherung , die als Vermögen bei Antragstellung nicht mit angegeben wurde.
Dementsprechend prüft das Sozialamt zur Zeit eine teilweise Rückerstattung der Sozialhilfe
( mit Recht !!!).
Der 2. Betreuer informierte die Versicherung über den Tod meiner Großtante und gab mich als mutmaßlichen Erben an.
Die Versicherungsleistung würden bei Vorlage des Versicherungsscheines oder eines Erbscheins ca. 4800€ betragen.
Da beides nicht vorliegt, beträgt die Versicherungsleistung = Bestattungskosten ( 3000€ ).

Wert des Nachlasses.: ca. 2250€, den ggf. das Sozialamt teilweise oder ganz einfordert wegen zuviel bezahlter Sozialhilfe.

Schulden hinterläßt meine Großtante zwar nicht, aber einen noch nicht aufgelösten Haushalt, in dem sie bis 2006 wohnte.
Da ich nicht die Kosten für die Haushaltsauflösung übernehmen möchte, möchte ich das Erbe ausschlagen.

Meine Frage: Kann ich die Versicherungsleistung (3000€ ) in Anspruch nehmen um die Bestattungskosten zu bezahlen , OHNE das Erbe anzunehmen, oder habe ich durch mein Verhalten , wie Bestatter beauftragen, Zimmer im Pflegeheim räumen, Gespräche/Schriftwechsel mit dem Sozialamt das Erbe angenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Sterbegeld aus der Versicherung gehört nicht zur Erbmasse, so dass eine Ausschlagung der Erbschaft hierauf keine Auswirkung hat. Bei der Versicherung Ihrer Großtante handelt es sich um einen "Vertrag zugunsten Dritter". Das Sterbegeld erhält mit Zeitpunkt des Todes Ihrer Großtante derjenige, der im Versicherungsvertrag als Bezugsberechtigter eingetragen ist, ohne dass es in die Erbmasse einfließen kann. Der Bezugsberechtigte kann das Sterbegeld dann so verwenden, wie es in der Versicherungspolice vorgesehen ist. Bleibt ein Betrag übrig, der nicht mehr benötigt wird, so darf der Bezugsberechtigte diesen behalten, soweit der Versicherungsvertrag, den Ihre Großtante abgeschlossen hat, für diesen Fall keine andere Regelung trifft (z.B. Grabpflege).

Wenn Sie der Bezugsberechtigte sind und sich das Sterbegeld auszahlen lassen, liegt darin auch keine Annahme der Erbschaft. Zum einen gehört das Sterbegeld wie gesagt nicht zur Erbmasse. Zum anderen gilt grundsätzlich: Selbst wenn Sie Erbschaftsgegenstände in Besitz nehmen, können Sie das Erbe noch ausschlagen, solange Sie die Form und Frist (6 Wochen ab Kenntnis) wahren. Eine Erbschaftsannahme kann zwar grundsätzlich auch konkludent, das heißt allein durch entsprechendes Verhalten ausgelöst werden. Derjenige, der sich entsprechend einem Erben verhält, kann dadurch das Recht zur Ausschlagung verlieren. Dies wird beispielsweise dann angenommen, wenn der vorläufige Erbe Rechte aus dem Nachlass gerichtlich geltend macht oder einen Nachlassgegenstand verkauft. Auch die Stellung eines Erbscheinsantrages ist als Annahme der Erbschaft zu sehen.

Maßnahmen wie die Besorgung der Beerdigung und die Bezahlung der Kosten dafür sind dagegen nicht als Annahme anzusehen. Die von Ihnen geschilderten Vorgänge können daher in der Regel nicht als Annahme gewertet werden, so dass eine Ausschlagung noch möglich sein dürfte. Wer Anspruch auf das Sterbegeld hat, hängt wie beschrieben davon ab, wer als Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag genannt ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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Jan Wilking

Jan Wilking

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