Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Verbilligte Vermietung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgenden Steuerfall:

Ich bewohne mit meiner Familie ein Zweifamilienhaus, das mir und meiner Frau Gehört. Die andere Wohneinheit vermieten wir an die Eltern meiner Frau zu einem günstigeren Preis.
Die Wohnung wurde in 12/2019 das erste mal vermietet und in unserer Einkommensteuererklärung für 2019 berücksichtigt, nach Einreichung der Einkommensteuererklärung wurden vom zuständigen Finanzamt weitere Unterlagen wie unter anderem der Mietvertrag nachgefordert, diese Unterlagen habe ich eingereicht.
Ich bin leider bei der Berechung der Ortsüblichen Miete von einer falschen Information ausgegangen und habe eine durchschnittliche Kaltmiete aus mehreren Nachbargemeinden als Grundlage angenommen. Vom Finanzamt habe ich nun die Mitteilung erhalten das eine verbilligte Vermietung vorliegt und die Werbungskosten entsprechend gekürzt werden und zwar für die Jahre 2019 und 2020.
Die von uns verlangte Warmmiete beträgt 555€ - nach der Grundlaage des Finazamtes müsste diese jedoch mindestens 631 € betragen.

Da im Jahr 2019 nur in einem Monat Miete gezahlt wurde würde ich für dieses Jahr die Kürzung akzeptieren.

Welche Möglichkeiten habe ich nun? Kann ich in einvernehmen mit den Mietern die Miete Rückwirkend ab 01.01.2020 auf 631 € erhöhen und den Differenzbetrag nachfordern? Oder wird dies vom Finazamt nicht akzeptiert werden?

Vielen Dank für ihre Hilfe

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Grundsätzlich sehe ich es so, dass Sie zumindest ab sofort (z.B. November) die Miete erhöhen können, so dass eine anteilige Kürzung künftig nicht mehr erfolgen kann, wenn die Kaltmiete ortsüblich ist.

Eine rückwirkende Erhöhung und Nachforderung könnte, da es sich ja um die Eltern/Schwiegereltern handelt als nicht fremdüblich erachtet werden, so dass das Finanzamt Ihnen hier ggfs. Gestaltungsmissbrauch vorhalten könnte. Das hätte zur Folge, dass die rückwirkende Mieterhöhung nicht anerkannt wird. Auf der anderen Seite haben Sie ja nichts zu verlieren und sollten es zumindest probieren, die Miete von Januar 2020 an nachzufordern. Wichtig ist, dass der Mietvertrag angepasst wird und die Miete auch tatsächlich gezahlt wird. Denn ansonsten scheitert es schon an der ernsthaften Umsetzung.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.


Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Vermietung / Verpachtung

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil