Abrisskosten Herstellungskosten bei Vermietung von Parkplatz
Januar 13, 2021 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
- wir haben 2016 ein älteres Haus erworben. Es war seither unbewohnt/unvermietet.
- Wir haben es Ende 2020 abreißen lassen durch ein Abrissunternehmen.
- Wir möchten die nun freie Fläche als Parkplatz vermieten (2 Stellplätze). Wir planen die Parkplätze ab Frühjahr 2021 zu vermieten.
- Wir sind Privatpersonen.
Können wir die Kosten für den Abriss des Hauses bei der Vermietung (als Herstellungskosten?) steuerlich geltend machen? Wenn ja, wie?
Können wir die Kosten für die Herstellung der Parkplätze (Schottern der Fläche) bei der Vermietung steuerlich geltend machen?
Vielen Dank!
Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung.
Die Abrisskosten sowie die Kosten der Herstellung der Parkplätze gehören zu den Herstellungskosten der neuen Parkflächen. Diese können Sie über die gewöhnliche Nutzungsdauer dann durch die Abschreibungen geltend machen. Die Nutzungsdauer von Parkplätzen in Kies/Schotter beträgt lt. AfA-Tabelle 9 Jahre. Sie könnten daher die Kosten gleichmäßig über 9 Jahre verteilen (erstmalig zeitanteilig im Jahr der Fertigstellung --> für z.B. 03/2021 dann in 2021 für 10/12 der Kosten).
Bitte beachten Sie, dass auch der Restbuchwert des Hauses steuerlich noch Aufwand darstellen kann. Haben Sie das Haus in Abbruchabsicht erworben, so ist der Buchwert des Hauses ebenfalls bei den Herstellungskosten des Parkplatzes anzusetzen. Wurde es nicht in Abbuchabsicht erworben, so könnte der Restbuchwert im Jahr des Abbruchs geltend gemacht werden (vgl. https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/gebaeude-steuerliche-behandlung-der-abbruchkosten_idesk_PI20354_HI2073226.html)
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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