Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Mietangelegenheiten

Guten Tag,

ich habe eine Consulting-Einzelunternehmen und habe aufgrund finanzieller Probleme im Jahr 2018 mit meiner Freundin eine Auffanggesellschaft "GmbH"gegründet...

Meine Freundin ist alleinige Geschäftsführerin und ich stelle der GmbH die Rechnungen über die/meine Consulting.

Jetzt wurde meine private Wohnung gekündigt, wo auch der Sitz der GmbH ("des Home-Offices") ist.

1.) Frage: Was müssen wir tun, in Hinblick des Sitzes der Gesellschaft? Zum Glück geht die Post in ein Postfach der
Post? Ein neues Büro ist noch nicht angemietet.

2.) Hier im Ort ist eine schöne möblierte Wohnung frei, die ich am liebsten über die GmbH mieten möchte...!?
Unten ist der Living-Room, oben der Maisonette ist nur das Bett, wo ich auch privat mal schlafen kann...
Kann man die Mietkosten von pauschal 1.690,00€ steuerlich für die GmbH geltend machen? Wie müsste die
Rechnungsstellung (Briefkopf) des Vermieters sein? Kann man nicht sogar daraus für mich eine Werkswohnung
machen?



Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.

Grundsätzlich muss die GmbH einen eingetragenen Sitz haben. Das ist eine eindeutige Adresse unter der die GmbH zugeordnet werden kann, so dass Sie hier entweder die Anschrift Ihrer Freundin angeben sollten oder abwarten, bis Sie eine neue Wohnung gefunden haben. Die Angabe eines Postfachs als Sitz ist meines Wissens nicht ausreichend und würde vom Handelsregister bemängelt werden.

Theoretisch kann die GmbH die Wohnung anmieten. Dann müsste der Mietvertrag mit der GmbH und dem Vermieter geschlossen werden. Eine gesonderte Rechnung ist nicht notwendig, bzw. es wäre ein eindeutiger Mietvertrag erforderlich. Allerdings müsste die GmbH Ihnen die anteiligen Kosten für die Mitnutzung der Wohnung als geldwerten Vorteil weiter berechnen, weil sonst eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen würde.Die Bewertung würde anhand der privat genutzten Räumlichkeiten und Gemeinschaftsflächen erfolgen.

Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne mit Ihrer Rückfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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