Berücksichtigung einer Neubauwohnung vor Fertigstellung
Juli 18, 2020 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Berücksichtigung einer Neubauwohnung vor Fertigstellung
Im Jahr 2018 habe ich bei einem Bauträger eine Eigentumswohnung gekauft, welche damals noch im Bau war. Geplant war Eigennutzung. Bis heute ist diese Wohnung nicht fertig gestellt, es gibt massive Probleme mit dem Bauträger.
In 2018 und 2019 sind diverse Ausgaben angefallen, z.B. für Handwerker, Rechtsanwälte, Fahrtkosten, etc. Inzwischen plane ich, diese Wohnung nach der Fertigstellung doch zu vermieten.
1) Muss in der Steuererklärung für 2019 bereits etwas zu der Wohnung berücksichtigt werden? Oder erfolgt die Verrechnung der Kaufnebenkosten etc. erst ab dem Jahr, wenn auch Mieteinnahmen erzielt werden?
2) Gibt es „Verjährungsfristen“ für Ausgaben, die mit der Wohnung zusammenhängen, wie z.B. für Anwaltskosten in 2018 und 2019? Bis wann müssen diese spätestens geltend gemacht werden?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich sind Kosten im Rahmen der privaten Einkunftsarten immer im Jahr der Zahlung zu berücksichten, sofern es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Diese werden nämlich bei Einkunftserzielung erst ab Fertigstellung/Nutzbarkeit abgeschrieben (neue Immobilien mit 2% p.a.). Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die Geböudegherstellung oder (anteilige) Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar, Makler, etc.).
Sofern Ihnen vor Fertigstellung bereits laufende Kosten wie Zinsen, Versicherungen, Grundstückskosten (Grundsteuer) oder Anwaltskosten entstanden sind, so sind diese Kosten als Werbungskosten im Jahr der Zahlung auf der Anlage V zu erklären. Für 2019 wäre es also noch möglich, diese Kosten abzusetzen, sofern noch kein Steuerbescheid vorliegt, der bestandskräftig ist. Für 2018 können die Kosten nur dann noch berücksichtigt werden, wenn noch kein Bescheid vorliegt oder dieser ebenfalls noch nicht bestandskräftig geworden ist. Sofern der Bescheid für 2018 bereits vorliegt, aber noch nicht bestandskräftig ist (nicht älter als 1 Monat bzw. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen), können Sie beim Finanzamt beantragen diese Kosten noch geltend zu machen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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