Immobilienverwaltungsfirma im Ausland
Februar 11, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Meine Frau und ich leben in Portugal und sind auch hier steuerlich ansässig.
Mir persönlich gehören in Deutschland eine Reihe vermieteter Immobilien, mit deren Mieteinnahmen wir unseren Lebensunterhalt bestreiten.
Meine Immobilien befinden sich alle in Deutschland und werden ausschliesslich von meiner Frau und mir verwaltet, d.h. sämtliche Verwaltungsarbeiten wie Vermietungen, Abrechnungen, Handwerker....etc. werden von uns selbst durchgeführt und die Leistungen werden komplett hier im Ausland erbracht.
Eine Bezahlung dafür erhält weder meine Frau noch ich.
Ich würde jetzt gerne eine Immobilienverwaltungsgesellschaft im Ausland gründen, damit diese Verwaltungsgesellschaft mir die Verwaltung meiner Immobilien zu einem marktüblichen Preis in Rechnung stellen kann.
Gesellschafter der Firma wären meine Frau und ich, Geschäftsführerin meine Frau.
Der marktübliche Preis für eine Vollverwaltung von Immobilien ist mir zwar bekannt, würde ich aber natürlich durch entsprechende Angebote von Drittanbietern belegen.
Gibt es hier irgendwelche Probleme / Gründe, warum das Finanzamt in Deutschland die Kosten bzw. Gebühren einer Immobilienverwaltungsfirma im Ausland, die mir bzw. meiner Frau gehört, nicht anerkennen würde?
Vielen Dank.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen gerne folgende Ersteinschätzung geben.
Grundsätzlich kann hier ein Fall von Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegen (siehe §§ 7 AStG ff.)
Für einen Missbrauch der Gestaltung spricht es, wenn die Gesellschaft im Ausland (Basisgesellschaft) keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet (funktionslose Zwischengesellschaft) oder wenn ein Gesellschafter im Inland erzielte Einnahmen durch diese Kapitalgesellschaft durchleitet. Damit werden also Einkünfte, die in Deutschland zu besteuern wären, im Ausland besteuert. Zu prüfen ist, ob eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit und nicht nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wird. Eine möglicherweise als "Alibi-Tätigkeit" zu bewertende Tätigkeit reicht nicht aus.
Die Folgen der missbräuchlichen Gestaltung wäre, dass die ins Ausland verlagerten Einkünfte dann dem Steuerpflichtigen in Deutschland zugerechnet werden würde. Etwaige im Ausland gezahlten Steuern, würden unter Berücksichtigung des DBA dann angerechnet bzw. abgezogen.
Von daher sollte hier vorab eine verbindliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt eingeholt werden, ob Ihr Fall nach § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch behandelt werden würde.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste steuerliche Einschätzung ermöglicht und keine abschließende Beratung darstellt. Fehlende oder unvollständige Sachverhaltsangaben könnten zudem das rechtliche Ergebnis verändern.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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