Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Errichtung einer Dachgaube

Der Bau einer Dachgaube mit Erweiterung der Wohn-/Nutzfläche um wenige Quadratmeter führt nach meinem Verständnis dazu, dass die Kosten der gesamten Baumaßnahme als Herstellungskosten gewertet werden mit der Konsequenz der entsprechend langen Abschreibung.
Wie verhält es sich nun, wenn im Zuge der Renovierung einer Wohnung im Dachgeschoss in einen Raum eine Dachgaube integriert wird (ca. 4 qm mehr Wohnfläche) und ein zweiter Raum als Loggia (7 qm, offen im Aussenbereich) ausgebaut wird?
Nach Wohnflächenverordnung wird die Fläche einer Loggia nur zu 25 % angerechnet, d.h. die Summe der Wohnfläche der gesamten Wohnung würde sich nicht erhöhen. Nach DIN 277 zählt die Loggia weiterhin komplett zur Wohnfläche, allerdings würde nach DIN 277 auch vorher schon der Raum unter der Schräge unabhängig von der Höhe zur Wohnfläche gezählt haben und damit gäbe es mit dem Einbau der Gaube keine Vergrößerung der Wohnfläche?

Welche Berechnungsmethode wendet das Finanzamt zur Beurteilung dieser wichtigen Frage an? Bzw. welche Möglichkeiten bestehen eine DG-Wohnung durch eine kleine Gaube aufzuwerten ohne dass die gesamte Renovierung als Herstellungskosten eingeordnet wird?

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Aufwendungen für eine Vergrößerung der Wohnfläche eines Mietwohnhauses sind Herstellungskosten, auch wenn die Vergrößerung nur unwesentlich ist. Eine Erweiterung liegt bereits bei einer geringen Vergrößerung der Nutzfläche vor, z. B. wenn erstmals eine Dachgaube ausgebaut, ein Balkon oder eine Terrasse angebaut wird (BFH vom 09. 05.1995, IX R 69/92, BStBl II 1996, S. 630. Das Finanzamt beurteilt die Nutzfläche in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 und 44 der II. Berechnungsverordnung zu ermitteln.

Bei einer einheitlichen Baumaßnahme an einem Wirtschaftsgut ist eine Aufteilung in Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand meistens nicht möglich (BFH vom 25.09.2007, IX R 28/07, juris)

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Jöhrensstraße 1, 30559 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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