15 Prozent Grenze durch Aufteilung sichern
September 18, 2016 | 100,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Thema Gebäude Anschaffungsnaher Herstellungsaufand / Erhaltungsaufwand
Guten Tag
Kann ich durch Verteilen der Kosten einer Renovierungsmaßnahme auf mehrere Jahre in einem telweise vermieteten, teilweise zu Wohnzwscken eigen genutzten Gebäudes (Austausch Heizungsanlage, kein höherer Standard) die 15%-Grenze aushebeln?
Habe vor 2 Jahren ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung gekauft, ELW ist vermietet, Rest nutze ich selbst. Anschaffungskosten Gebäude (ohne Grdst): 215t EUR
Kosten Austausch Heizung: 41.000 EUR Netto
Damit wäre die 15%-Grenze schon überschritten. Wenn ich die 41t jetzt auf 5 Jahre verteile, bleibe ich in den 3 Jahren unter 15%. Funktioniert das? Ich glaube eher nicht, aber lieber einmal mehr fragen...
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Da die Instandsetzungsmaßnahme in Form des Austausches der Heizungsanlage innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Grundstückes (= Übergang von Nutzen und Lasten) erfolgte und die Aufwendungen für den Austausch der Heizungsanlage mit 41.000,00 EUR die 15 %-Grenze (= 15 % von 215.000,00 EUR = 32.250,00 EUR) übersteigen, werden die Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 41.000,00 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) in anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert.
Da es für die Prüfung der Regelung des § 6 Abs, 1 Nr. 1 a EStG allein auf die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen ankommt, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Grundstückes ausgeführt worden sind, kann eine Verteilung oder verzögerte Zahlung der Aufwendungen für diese Maßnahmen über einen verlängerten Zeitraum das Prüfungsergebnis der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht beeinflussen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
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