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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

AfA für ein geerbtes Haus

Meine Frau hat von Ihren Eltern ein Bauernhaus geerbt, das immer selbstgenutzt worden ist.
Es ist also noch nie eine AfA erfolgt.
Das Haus wurde lt. den vorliegenden Unterlagen im Jahr 1955 erstellt.
Wir möchten das Haus jetzt vermieten.
Aus meiner Sicht kann keine AfA mehr geltend gemacht werden, da die Abschreibungsdauer von 50 Jahren überschritten ist.
Ist dies so zutreffend, obwohl bisher noch nie AfA in Anspruch genommen worden ist und noch nie eine Vermietung erfolgt ist?

Mit freundlichen Grüßen


Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nach der Eigennutzung des Wohnhauses sind die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich der Abschreibungen für den Zeitraum der Eigennutzung anzusetzen (R 7. 4 Abs. 10 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinen (EStR). Bei einer jährlichen Abschreibungsrate von 2,0 % (= Nutzungsdauer des Gebäudes = 50 Jahre) ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes im Kalenderjahr 2016 daher null. Sie können somit bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Wohnhauses im Kalenderjahr 2016 keine Abschreibung als Werbungskosten geltend machen.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Ringstraße 98
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges