UVA 2020 - Reverse Charge
September 6, 2020 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für Q2/2020 stehe ich vor folgenden Schwierigkeiten:
a) Ich habe eine Ware an ein irisches Unternehmen verkauft und auch körperlich versendet.
Auf der Rechnung habe ich keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da der Käufer eine gültige irische Umsatzsteueridentnummer hatte.
In welche Zeile muss ich diesen Umsatz eintragen?
Muss ich überhaupt Angaben machen?
b) Ich habe Dienstleistungen aus Luxemburg bezogen und schulde die Umsatzsteuer.
In welche Zeilen muss ich den Nettobetrag und in welche Zeile die Umsatzsteuer eintragen?
In welcher Zeile kann ich die Umsatzsteuer wieder geltend machen?
Besten Dank!
AS
Sehr geehrte/r Fragesteller/in!
Das Reverse-Charge-Verfahren wirkt sich für Ihre dargestellten Fälle (alle übrigen Voraussetzungen im innergemeinschaftlichen Leistungsverkehr seien erfüllt) wie folgt in der Umsatzsteuervoranmeldung aus.
zu 1)
In diesem Fall haben Sie Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, es handelt sich hierbei um eine steuerfrei innergemeinschaftliche Warenlieferung. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen Euro in Zeile 20 der UStVA einzutragen.
zu 2)
Hier haben Sie Leistungen bezogen, für Sie die Umsatzsteuer schulden. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen Euro in Zeile 48 der UStVA, daneben, daneben der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag. Da Sie die Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abziehen können, gehört der Steuerbetrag in Zeile 56 in der UStVA.
Mit freundlichem Gruß
Peter Jansen
Steuerberater
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