USA Rechnung Umsatzsteuer
Januar 14, 2020 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Kapitalgesellschaft (UG) arbeitet für ein Unternehmen aus den USA (INC). Das US-amerikanische Unternehmen hat auch einen Sitz in Deutschland aber der Vertag wurde mit dem Unternehmen aus den USA geschlossen über dieses erfolgt auch die Abrechnung.
Bei der Tätigkeit handelt es sich, um eine Dienstleistung, welche im Raum Frankfurt erbracht wird. Konkret werden in Frankfurt Daten für das US-amerikanische Unternehmen erfasst und an dieses gesendet.
Nach erfolgter Tätigkeit muss nun die Rechnung geschrieben werden. Dabei sind aber einige Fragen aufgetreten. Meines Erachtens handelt es sich hier um eine sonstige Dienstleistung in ein Drittland, d.h. ich weise keine USt aus.
1: Muss in dieser Rechnung eine Umsatzsteuer ausgeschrieben werden? Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
2: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten, damit diese in Deutschland und den USA anerkannt ist?
3: Wie muss die Rechnung bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung behandelt werden?
4: Hat meine Firma irgendwelche Verpflichtungen in den USA durch die Rechnungsstellung?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage!
Zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen gerne folgende Antworten geben:
Sofern es sich um eine Dienstleistung handelt, richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. Demnach ist der Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungsempfängers. Das wäre in Ihrem Fall die USA. Der Umsatz ist daher in Deutschland nicht steuerbar, so dass Sie keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen dürfen.
Sie sollten sich hinsichtlich der Rechnungsangaben an den deutschen Vorgaben orientieren. Weisen Sie unterhalb der Rechnung auf "Reverse Charge" hin. Das heißt, dass in dem Fall der Leistungsempfänger (Unternehmen aus den USA) die Umsatzsteuer schuldet.
Die Rechnung bzw. den Betrag weisen Sie in der Umsatzsteuervoranmeldung in Zeile 41 aus (Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)
Grundsätzlich treffen Sie eigentlich keine Verpflichtungen in den USA, weil Sie Ihr Unternehmen ja in Deutschland betreiben. Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) im Bereich der Umsatzsteuer ist eigentlich auch umsatzsteuerlich in den USA nichts zu beachten. Ich empfehle Ihnen aber dennoch im Zweifel einmal Kontakt mit der Außenhandelskammer für die USA aufzunehmen, um das abschließend zu klären.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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